RS OGH 1996/10/20 4Ob2276/96a, Ds3/99, 4Bkd1/04, 11Bkd6/06, Bsw34438/04, 20Os16/16b, 20Os18/16x, Bsw

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1996
beobachten
merken

Norm

MRK Art10 Abs2 IV4j
RAO §10 Abs2
DSt 1990 §1 K

Rechtssatz

§ 10 Abs 2 RAO ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß Rechtsanwälte auch bei Meinungsäußerungen die Ehre und Würde des Standes so weit zu wahren haben, als dies ein Schutz der in Art 10 Abs 2 MRK genannten Rechtsgüter rechtfertigt. Nach Art 10 Abs 1 MRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung werden auch Werbemaßnahmen erfaßt. Art 10 Abs 2 MRK sieht allerdings im Hinblick darauf, daß die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von (ua) Einschränkungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft (ua) zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind (VfSlg 12886).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2276/96a
    Entscheidungstext OGH 20.10.1996 4 Ob 2276/96a
  • Ds 3/99
    Entscheidungstext OGH 08.06.1999 Ds 3/99
    Vgl auch
  • 4 Bkd 1/04
    Entscheidungstext OGH 23.08.2004 4 Bkd 1/04
    Auch; nur: § 10 Abs 2 RAO ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass Rechtsanwälte auch bei Meinungsäußerungen die Ehre und Würde des Standes so weit zu wahren haben, als dies ein Schutz der in Art 10 Abs 2 MRK genannten Rechtsgüter rechtfertigt. (T1)
    Beisatz: Standesrechtlich vorgesehene Disziplinarmaßnahmen sind bei bestimmten Meinungsäußerungen zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer in einer demokratischen Gesellschaft zulässig. Damit schränken die Bestimmungen des § 10 Abs 2 RAO und des § 1 DSt die Meinungsäußerungsfreihiet ein. (T2)
  • 11 Bkd 6/06
    Entscheidungstext OGH 12.03.2007 11 Bkd 6/06
    Auch; nur: Nach Art 10 Abs 1 MRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Art 10 Abs 2 MRK sieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von (ua) Einschränkungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft (ua) zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind (VfSlg 12886). (T3)
    Beis wie T2 nur: Die Bestimmungen des § 10 Abs 2 RAO und des § 1 DSt schränken die Meinungsäußerungsfreihiet ein. (T4)
  • Bsw 34438/04
    Entscheidungstext AUSL EGMR 16.04.2009 Bsw 34438/04
    nur: Art 10 Abs 2 MRK sieht allerdings im Hinblick darauf, daß die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von (ua) Einschränkungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft (ua) zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind. (T5)
    Veröff: NL 2009,104
  • 20 Os 16/16b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2017 20 Os 16/16b
    Auch
  • 20 Os 18/16x
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 20 Os 18/16x
    Vgl auch
  • Bsw 29222/11
    Entscheidungstext AUSL EGMR 27.01.2015 Bsw 29222/11
    Ähnlich; nur T1; Veröff: NL 2015,141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107101

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten