RS OGH 1996/10/29 4Ob2276/96a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1996
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Norm

RL-BA 1977 §9 Abs3
UWG §1 C2
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Die Verwendung einer Kurzbezeichnung, die nicht die in § 9 Abs 3 RL-BA 1977 aufgestellten Anforderungen erfüllt, ist nicht nur ein Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift sondern auch gegen die einheitliche Standesauffassung. Dieser Verstoß, der den Beklagten subjektiv vorwerfbar und auch geeignet ist, ihnen einen Vorsprung vor den anderen Anwälten zu verschaffen, ist daher sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. - "L'AW", "LINZER ANWÄLTE".Die Verwendung einer Kurzbezeichnung, die nicht die in Paragraph 9, Absatz 3, RL-BA 1977 aufgestellten Anforderungen erfüllt, ist nicht nur ein Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift sondern auch gegen die einheitliche Standesauffassung. Dieser Verstoß, der den Beklagten subjektiv vorwerfbar und auch geeignet ist, ihnen einen Vorsprung vor den anderen Anwälten zu verschaffen, ist daher sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG. - "L'AW", "LINZER ANWÄLTE".

Entscheidungstexte

  • RS0107104">4 Ob 2276/96a
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 29.10.1996 4 Ob 2276/96a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107104

Im RIS seit

20.10.1996

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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