Norm
RL-BA 1977 §9 Abs3Rechtssatz
Die Verwendung einer Kurzbezeichnung, die nicht die in § 9 Abs 3 RL-BA 1977 aufgestellten Anforderungen erfüllt, ist nicht nur ein Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift sondern auch gegen die einheitliche Standesauffassung. Dieser Verstoß, der den Beklagten subjektiv vorwerfbar und auch geeignet ist, ihnen einen Vorsprung vor den anderen Anwälten zu verschaffen, ist daher sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. - "L'AW", "LINZER ANWÄLTE".Die Verwendung einer Kurzbezeichnung, die nicht die in Paragraph 9, Absatz 3, RL-BA 1977 aufgestellten Anforderungen erfüllt, ist nicht nur ein Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift sondern auch gegen die einheitliche Standesauffassung. Dieser Verstoß, der den Beklagten subjektiv vorwerfbar und auch geeignet ist, ihnen einen Vorsprung vor den anderen Anwälten zu verschaffen, ist daher sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG. - "L'AW", "LINZER ANWÄLTE".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107104Im RIS seit
20.10.1996Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023