RS OGH 1996/10/22 10ObS2172/96a

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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Norm

ASVG §102 Abs1
ASVG §120 Abs1 Z2
ASVG §138 Abs1
ASVG §139
KrankenO der oö Gebietskrankenkasse Pkt29

Rechtssatz

Pkt 29 der KrankenO der Oö Gebietskrankenkasse hat den Normalfall vor Augen, in dem unmittelbar nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit der Antrag auf Krankengeld gestellt wird und auch laufende Krankengeldauszahlungen erfolgen. Ein Versicherter kann aber auch erst in größerem zeitlichen Abstand jedoch innerhalb der Zweijahresfrist des § 102 Abs 1 ASVG den Antrag auf Krankengeld stellen. Diesem steht dann in der Zeit ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kein Auszahlungsschein zur Verfügung, auf dem nach dem Inhalt der Krankenordnung die Bestätigung über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit anzubringen wäre. Erfolgt jedoch die Antragstellung fristgerecht (innerhalb zweier Jahre) so geht allein deshalb der Anspruch auf Krankengeld nicht verloren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106775

Dokumentnummer

JJR_19961022_OGH0002_010OBS02172_96A0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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