RS OGH 1996/10/22 10ObS267/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1996
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Norm

BPGG §3 Abs3
TirPGG §3 Abs3 lita
  1. BPGG § 3 heute
  2. BPGG § 3 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2015
  3. BPGG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  4. BPGG § 3 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  5. BPGG § 3 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2001
  6. BPGG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1998
  7. BPGG § 3 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1993
  8. BPGG § 3 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993

Rechtssatz

Da Ordensangehörige aus dem Profeßverhältnis keinen Anspruch auf eine Pension oder einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehungsweise eine andere derartige Geldleistung haben, können sie nicht in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs 1 BPGG einbezogen werden, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 BPGG nicht vorliegen. Die Zuständigkeit zur Gewährung von Pflegegeld an Ordensangehörige liegt daher bei den Ländern.Da Ordensangehörige aus dem Profeßverhältnis keinen Anspruch auf eine Pension oder einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehungsweise eine andere derartige Geldleistung haben, können sie nicht in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Paragraph 3, Absatz eins, BPGG einbezogen werden, weil die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 3, BPGG nicht vorliegen. Die Zuständigkeit zur Gewährung von Pflegegeld an Ordensangehörige liegt daher bei den Ländern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106527

Dokumentnummer

JJR_19961022_OGH0002_010OBS00267_9500000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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