RS OGH 1996/10/22 10ObS2351/96z, 10ObS447/97a, 10ObS374/97s, 10ObS24/99y, 7Ob224/99p, 6Ob278/99x, 2O

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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Norm

BPGG §4 Abs4

Rechtssatz

Nach § 4 Abs 4 letzter Satz BPGG (in der Stammfassung BGBl 1993/119) hatten ausschließlich für den Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe des Pflegegeldes "Mitteilungen" zu ergehen, im übrigen jedoch Bescheide. Ungeachtet des Umstandes, daß § 4 Abs 4 letzter Satz BPGG den dort ausdrücklich genannten "Mitteilungen" gerade keinen Bescheidcharakter zuerkannte, so hatte dies nach Wortlaut und Sinngehalt dieser Bestimmung doch eindeutig nur für jene Mitteilungen zu gelten, die für den Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe des Pflegegeldes, nicht aber eine solchen bis zur Stufe 2 ergangen sind. Wurde über die Gesamtgewährung von Pflegegeld mittels Mitteilung erkannt, so kommt dieser ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung "Bescheid" Bescheidcharakter für den Pflegegeldgewährungsanspruch bis einschließlich der Stufe 2 des Pflegegeldes zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106703

Dokumentnummer

JJR_19961022_OGH0002_010OBS02351_96Z0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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