Norm
ABGB §772Rechtssatz
Der Widerruf ist entgegen dem vom Gesetzeswortlaut erweckten Anschein nicht bloß ausdrücklich, sondern auch stillschweigend möglich, erfordert aber jedenfalls eine besondere Erklärung, wie sie bei letztwilligen Anordnungen notwendig ist, während ein nur aus gewissen Umständen zu folgernder Widerruf nicht genügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106224Dokumentnummer
JJR_19961022_OGH0002_0100OB02379_96T0000_004