RS OGH 1996/10/22 10Ob2379/96t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1996
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Norm

ABGB §772
ABGB §863 A
ABGB §863 M

Rechtssatz

Der Widerruf ist entgegen dem vom Gesetzeswortlaut erweckten Anschein nicht bloß ausdrücklich, sondern auch stillschweigend möglich, erfordert aber jedenfalls eine besondere Erklärung, wie sie bei letztwilligen Anordnungen notwendig ist, während ein nur aus gewissen Umständen zu folgernder Widerruf nicht genügt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106224

Dokumentnummer

JJR_19961022_OGH0002_0100OB02379_96T0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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