RS OGH 1996/10/22 10ObS267/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1996
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Norm

BPGG §3 Abs3
  1. BPGG § 3 heute
  2. BPGG § 3 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2015
  3. BPGG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  4. BPGG § 3 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  5. BPGG § 3 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2001
  6. BPGG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1998
  7. BPGG § 3 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1993
  8. BPGG § 3 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993

Rechtssatz

Was in § 3 Abs 3 BPGG unter "Pension" zu verstehen ist, wird im Gesetzestext nicht definiert und in den Materialien nicht erläutert. Soweit im BPGG der Begriff Pension verwendet wird (zum Beispiel § 3 Abs 1 Z 1, § 22 Abs 1 Z 1), sind darunter laufende Geldleistungen, nicht aber etwa Sachleistungen zu verstehen. Der Begriff "Ruhe(Versorgungs)genuß" kommt aus dem Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten (Ruhegenuß in § 3 PG, Versorgungsgenuß in § 8 PG), wobei es sich auch hier um monatliche Geldleistungen handelt. Daraus kann geschlossen werden, daß auch der Anspruch auf eine "gleichartige Leistung" ein solcher auf Geldleistung sein muß, die ebenso wie die Pension oder der Ruhe(Versorgungs)genuß der Versorgung des Betreffenden dient.Was in Paragraph 3, Absatz 3, BPGG unter "Pension" zu verstehen ist, wird im Gesetzestext nicht definiert und in den Materialien nicht erläutert. Soweit im BPGG der Begriff Pension verwendet wird (zum Beispiel Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins,), sind darunter laufende Geldleistungen, nicht aber etwa Sachleistungen zu verstehen. Der Begriff "Ruhe(Versorgungs)genuß" kommt aus dem Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten (Ruhegenuß in Paragraph 3, PG, Versorgungsgenuß in Paragraph 8, PG), wobei es sich auch hier um monatliche Geldleistungen handelt. Daraus kann geschlossen werden, daß auch der Anspruch auf eine "gleichartige Leistung" ein solcher auf Geldleistung sein muß, die ebenso wie die Pension oder der Ruhe(Versorgungs)genuß der Versorgung des Betreffenden dient.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106524

Dokumentnummer

JJR_19961022_OGH0002_010OBS00267_9500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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