RS OGH 1996/10/22 10ObS2351/96z, 10ObS447/97a, 10ObS12/99h

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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Norm

BPGG §4
BPGG §25 Abs2

Rechtssatz

Durch Art I Z 2 der am 1.7.1995 in Kraft getretenen BPGG-Novelle BGBl 1995/131 wurde § 4 Abs 4 BPGG ersatzlos aufgehoben. Damit wurde die Klagemöglichkeit bei den Arbeitsgerichten und Sozialgerichten für alle Pflegegeldstufen zu einem früheren als dem zunächst vorgesehenen Zeitpunkt eingeführt. Gleichzeitig wurde allerdings in Art II Abs 1 der Novelle normiert, daß der Rechtsweg in bezug auf das Pflegegeld in Höhe der Stufen 3 bis 7 für die Zeit vor dem 1.7.1995 weiterhin ausgeschlossen ist; wurde in der Zeit vom 1.7.1994 bis 30.6.1995 mittels Mitteilung ein Pflegegeld in Höhe der Stufen 3 bis 6 gewährt, ist nach Abs 2 leg cit der ebenfalls novellierte § 25 Abs 2 BPGG (betreffend die Zurückweisung von Wiederholungsanträgen innerhalb einer einjährigen Sperrfrist) nicht anzuwenden. Durch diese Übergangsregelung des Art II Abs 1 sollte klargestellt werden, daß ein rückwirkender Rechtsanspruch auf Pflegegeld der Stufen 3 bis 7 durch diese Regelung nicht begründet wird; die Gerichte können daher Pflegegeld der Stufen 3 bis 7 - bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen - frühestens ab dem 1.7.1995 zuerkennen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2351/96z
    Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2351/96z
  • 10 ObS 447/97a
    Entscheidungstext OGH 09.02.1998 10 ObS 447/97a
    nur: Durch Art I Z 2 der am 1.7.1995 in Kraft getretenen BPGG-Novelle BGBl 1995/131 wurde § 4 Abs 4 BPGG ersatzlos aufgehoben. Damit wurde die Klagemöglichkeit bei den Arbeitsgerichten und Sozialgerichten für alle Pflegegeldstufen zu einem früheren als dem zunächst vorgesehenen Zeitpunkt eingeführt. Gleichzeitig wurde allerdings in Art II Abs 1 der Novelle normiert, daß der Rechtsweg in bezug auf das Pflegegeld in Höhe der Stufen 3 bis 7 für die Zeit vor dem 1.7.1995 weiterhin ausgeschlossen ist. Durch diese Übergangsregelung des Art II Abs 1 sollte klargestellt werden, daß ein rückwirkender Rechtsanspruch auf Pflegegeld der Stufen 3 bis 7 durch diese Regelung nicht begründet wird. (T1); Beisatz: Eine vor dem 1.7.1995 ergangene Mitteilung ist auch nach diesem Zeitpunkt nicht in einen Bescheid umzudeuten. (T2); Beisatz: Hier: Wr PGG. (T3) Veröff: SZ 71/16
  • 10 ObS 12/99h
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 12/99h
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Dies ergibt sich - abgesehen von dogmatischen Bedenken - schon aus der Genese der BPGG-Novelle 1995. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106701

Dokumentnummer

JJR_19961022_OGH0002_010OBS02351_96Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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