Norm
ASVG §175 Abs1Rechtssatz
Wird ein Versicherter anläßlich einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit Opfer einer in der betrieblichen Risikosphäre ihren Ausgangspunkt nehmenden Kausalkette, so liegt ein Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 1 ASVG vor. Unter der Voraussetzung der Verwirklichung einer Betriebsgefahr werden daher Unfälle bei nichtversicherten Tätigkeiten zu den Arbeitsunfällen gerechnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106693Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.08.2012