Norm
ASVG §175 Abs1Rechtssatz
Wird ein Versicherter anläßlich einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit Opfer einer in der betrieblichen Risikosphäre ihren Ausgangspunkt nehmenden Kausalkette, so liegt ein Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 1 ASVG vor. Unter der Voraussetzung der Verwirklichung einer Betriebsgefahr werden daher Unfälle bei nichtversicherten Tätigkeiten zu den Arbeitsunfällen gerechnet.Wird ein Versicherter anläßlich einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit Opfer einer in der betrieblichen Risikosphäre ihren Ausgangspunkt nehmenden Kausalkette, so liegt ein Arbeitsunfall im Sinn des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG vor. Unter der Voraussetzung der Verwirklichung einer Betriebsgefahr werden daher Unfälle bei nichtversicherten Tätigkeiten zu den Arbeitsunfällen gerechnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106693Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.08.2012