RS OGH 1996/10/22 10ObS2147/96z, 10ObS141/17h, 10ObS53/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1996
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Norm

ASVG §183 Abs1
ASVG §203 Abs1

Rechtssatz

Steht die Verschlimmerung des Zustandes in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherungsrechtlich geschützten Unfallereignis, so handelt es sich um einen Nachschaden, der nicht zu einer Erhöhung der Unfallrente führen kann.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2147/96z
    Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2147/96z
    Veröff: SZ 69/234
  • 10 ObS 141/17h
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 ObS 141/17h
    Beisatz: Mittelbare Folgen eines Arbeitsunfalls sind vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst, falls der Arbeitsunfall dafür wesentliche Bedingung gewesen ist. Eine Zurechnung zum Schutzbereich kommt nicht in Betracht, wenn ein akausaler Nachschaden zur wesentlichen Bedingung für eine Verschlimmerung des Erstschadens wurde. (T1)
  • 10 ObS 53/18v
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 ObS 53/18v
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine Verletzung als sogenannter kausaler Nachschaden erfasst, wenn sie Folge eines Sturzes ist, der sich aufgrund einer arbeitsunfallbedingten Gangunsicherheit ereignete. (T2)
    Veröff: SZ 2018/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106725

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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