RS OGH 1996/10/22 10ObS267/95

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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Norm

ASVG §5 Abs1 Z7
BPGG §3

Rechtssatz

Ordensangehörige ("Angehörige der Orden und Kongregationen der katholischen Kirche") sind nach § 5 Abs 1 Z 7 ASVG von der Vollversicherung und damit von der Pensionsversicherung ausgeschlossen, außer sie stehen in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft als ihrer Kirche beziehungsweise einer deren Einrichtungen. Für die weitgehende Ausnahme der Ordensangehörigen von der Sozialversicherungspflicht war in erster Linie das Bestehen von Unterhaltsansprüchen und Versorgungsansprüchen gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft maßgebend. Soweit also Ordensangehörige nicht infolge einer Teilversicherung (insbesondere § 7 Z 1 lit f, Z 4 lit b beziehungsweise § 8 Abs 1 Z 3 lit d ASVG) in den Genuß einer Grundleistung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 1 BPGG kommen, haben sie derzeit keinen Anspruch auf Bundespflegegeld. Aus dem Profeßverhältnis haben aber Ordensangehörige auch keinen Anspruch auf eine Pension oder einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehungsweise eine andere derartige Geldleistung, sodaß auch nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 BPGG vorliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106525

Dokumentnummer

JJR_19961022_OGH0002_010OBS00267_9500000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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