RS OGH 1996/10/22 10ObS267/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1996
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Norm

ASVG §5 Abs1 Z7
BPGG §3 Abs3

Rechtssatz

Der Profeß kommt eine zivilrechtlich relevante Vertragswirkung zu. Bezüglich der Versorgung des Professen verpflichtet sich das Ordensinstitut, ihm lebenslang den angemessenen Unterhalt zu gewähren und auch das zur Verfügung zu stellen, was zur Erfüllung der Berufung im allgemeinen wie auch der übertragenen besonderen Aufgaben erforderlich ist. Dabei wird es sich in erster Linie um Sachleistungen und nicht um Geldleistungen des Ordensinstituts handeln. Aus dem Profeßverhältnis läßt sich aber keinesfalls ableiten, daß ein Ordensmitglied etwa ab einem bestimmten Alter oder Einschränkung der körperlichen oder geistigen Kräfte einen Anspruch auf eine Pension oder einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehungsweise eine andere derartige Geldleistung hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106526

Dokumentnummer

JJR_19961022_OGH0002_010OBS00267_9500000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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