Norm
AAV §65 Abs3Rechtssatz
Die Arbeitnehmerschutzvorschrift des § 65 Abs 3 AAV ist Ausdruck der Mindestanforderungen an die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen (Hier: Eine zur Aufbewahrung des Spülmittels verwendete Weinflasche war in einer Getränkelade eines Buffets unter anderen Getränkeflaschen aufbewahrt).Die Arbeitnehmerschutzvorschrift des Paragraph 65, Absatz 3, AAV ist Ausdruck der Mindestanforderungen an die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen (Hier: Eine zur Aufbewahrung des Spülmittels verwendete Weinflasche war in einer Getränkelade eines Buffets unter anderen Getränkeflaschen aufbewahrt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106694Dokumentnummer
JJR_19961022_OGH0002_010OBS02141_96T0000_003