Norm
ASVG §183 Abs1Rechtssatz
Für die Bewertung des Ausmaßes des unfallbedingten Schadens kommt es nicht auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt, in dem über den Rentenantrag entschieden wird, an, sondern auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eintrittes der Schädigung, weil nur auf diese Weise eine gleiche Behandlung aller durch einen vergleichbaren Arbeitsunfall Beschädigten gewährleistet ist (unter Ablehnung der Meinung von Tomandl in SV-System 5. ErgLfg 347 f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106723Dokumentnummer
JJR_19961022_OGH0002_010OBS02147_96Z0000_003