Norm
ASVG §183 Abs1Rechtssatz
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen einer Unfallfolge ist nicht höher zu bewerten, wenn nach der Verletzung ein unfallfremdes neues Leiden (Nachschaden) hinzukommt und die Unfallverletzung sich deshalb stärker auswirkt als zur Zeit des Eintritts der Unfallfolge. Der Schadensfall findet mit der Entschädigung für den Verlust der Sehfähigkeit des einen Auges seinen Abschluß; ein unfallunabhängiger Verlust des zweiten Auges könnte die Verhältnisse, die für die Feststellung der Unfallentschädigung maßgebend waren, nicht mehr beeinflussen (mit Hinweisen auf die deutsche Judikatur und Literatur).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106722Dokumentnummer
JJR_19961022_OGH0002_010OBS02147_96Z0000_002