RS OGH 1996/10/22 10ObS2351/96z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1996
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Norm

ASVG §99 Abs1
ASVG §101
BPGG §9 Abs2

Rechtssatz

Wer beanspruchen kann, daß ihm eine regelmäßig gewährte Leistung nicht entzogen wird, hat damit nichts anderes als einen Anspruch auf Weitergewährung eben dieser Leistung (solange sich die Voraussetzungen nicht tatsächlich ändern).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106705

Dokumentnummer

JJR_19961022_OGH0002_010OBS02351_96Z0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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