RS OGH 1996/10/23 7Ob2345/96w, 7Ob6/97a, 7Ob13/99h, 7Ob173/04y, 7Ob41/04m, 7Ob239/13t, 7Ob40/14d, 7O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1996
beobachten
merken

Norm

VersVG §34 Abs1
ARB 1965 Art1 Abs1
ARB 1965 Art1 Abs1 lita
ARB 1965 Art3 Abs1
ARB 1965 Art3 Abs3
ARB 1965 Art6 Abs1
ARB 1988 Art8 Z1 Pkt1.1
ARB 1988 Art8 Z1 Pkt1.2
ARB 2000 Art8.1.1

Rechtssatz

Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten seinen Rechtsschutzversicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten, weil es sich dabei um eine auf die Bedürfnisse der Rechtsschutzversicherung zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des § 34 Abs.1 VersVG handelt. Die Verpflichtung, den Versicherer auch über die Entwicklung eines bereits gemeldeten Versicherungsfalles auf dem laufenden zu halten, trifft den Versicherungsnehmer persönlich und fällt mit der Bevollmächtigung eines vom Rechtsschutzversicherer beigestellten Anwaltes nicht weg (unter Zustimmung zur deutschen Lehrmeinung Harbauers).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2345/96w
    Entscheidungstext OGH 23.10.1996 7 Ob 2345/96w
  • 7 Ob 6/97a
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 7 Ob 6/97a
    Beisatz: Der Versicherungsnehmer haftet daher für eine falsche, unvollständige, verspätete, oder gar unterlassene Information des Versicherers durch den damit beauftragten Dritten gleich wie für eigenes Verschulden. (T1)
  • 7 Ob 13/99h
    Entscheidungstext OGH 27.01.1999 7 Ob 13/99h
    Vgl auch; Beisatz: Bei Art 8 Z1 Pkt 1.1 ARB 1988 und Art 8 Z1 Pkt 1.2 ARB 1988 handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Senates um eine auf die Bedürfnisse des Rechtschutzversicherers zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des § 34 Abs 1 VersVG, wobei der Versicherungsschutz begehrende Versicherungsnehmer diese Auskünfte von sich aus, spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben hat. (T2)
  • 7 Ob 173/04y
    Entscheidungstext OGH 28.07.2004 7 Ob 173/04y
    Vgl Auch; Beis wie T2; Beisatz: Erteilt der Versicherungsnehmer Auskünfte, die dem Versicherer aber nicht genau genug sind, so hat der Versicherer konkret zu sagen, worauf es ihm ankommt. (T3)
  • 7 Ob 41/04m
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 7 Ob 41/04m
    Auch; Veröff: SZ 2004/104
  • 7 Ob 239/13t
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 239/13t
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 40/14d
    Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 40/14d
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 180/14t
    Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 180/14t
    Auch; Beisatz: Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten den Rechtsschutzversicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten, weil es sich dabei um eine auf die Bedürfnisse der Rechtsschutzversicherung zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des § 34 Abs 1 VersVG handelt. (T4)
  • 7 Ob 210/14d
    Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 210/14d
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2015/17
  • 7 Ob 70/15t
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 70/15t
    Auch; Beisatz: Als einzige Einschränkung der Obliegenheit des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung, Auskünfte spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben, ist anerkannt, dass Obliegenheitsverletzungen, durch die nach menschlichem Ermessen die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährdet werden können, außer Betracht bleiben, weil damit die Erfüllung der Obliegenheit zwecklos ist. (T5)
  • 7 Ob 1/16x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 1/16x
    Auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 234/15k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 234/15k
    Auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 140/16p
    Entscheidungstext OGH 31.08.2016 7 Ob 140/16p
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Erst wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen, das heißt, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will, entsteht für ihn die Obliegenheit, den Versicherer unverzüglich zu informieren und kostenauslösende Maßnahmen mit ihm abzustimmen. Insbesondere ist der Versicherer – abgesehen von eiligen Fällen – so zeitig zu unterrichten, dass er noch ausreichend Zeit hat, die Erfolgsaussichten der Prozessführung abzuklären. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105784

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten