- RS0105784">7 Ob 2345/96w
Entscheidungstext OGH 23.10.1996 7 Ob 2345/96w
- RS0105784">7 Ob 6/97a
Beisatz: Der Versicherungsnehmer haftet daher für eine falsche, unvollständige, verspätete, oder gar unterlassene Information des Versicherers durch den damit beauftragten Dritten gleich wie für eigenes Verschulden. (T1)
- RS0105784">7 Ob 13/99h
Vgl auch; Beisatz: Bei Art 8 Z1 Pkt 1.1 ARB 1988 und Art 8 Z1 Pkt 1.2 ARB 1988 handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Senates um eine auf die Bedürfnisse des Rechtsschutzversicherers zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des
§ 34 Abs 1 VersVG, wobei der Versicherungsschutz begehrende Versicherungsnehmer diese Auskünfte von sich aus, spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben hat. (T2)
- RS0105784">7 Ob 173/04y
Vgl Auch; Beis wie T2; Beisatz: Erteilt der Versicherungsnehmer Auskünfte, die dem Versicherer aber nicht genau genug sind, so hat der Versicherer konkret zu sagen, worauf es ihm ankommt. (T3)
- RS0105784">7 Ob 41/04m
Auch; Veröff: SZ 2004/104
- RS0105784">7 Ob 239/13t
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 239/13t
Auch; Beis wie T2
- RS0105784">7 Ob 40/14d
Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 40/14d
Auch; Beis wie T2
- RS0105784">7 Ob 180/14t
Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 180/14t
Auch; Beisatz: Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten den Rechtsschutzversicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten, weil es sich dabei um eine auf die Bedürfnisse der Rechtsschutzversicherung zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des
§ 34 Abs 1 VersVG handelt. (T4)
- RS0105784">7 Ob 210/14d
Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 210/14d
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2015/17
- RS0105784">7 Ob 70/15t
Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 70/15t
Auch; Beisatz: Als einzige Einschränkung der Obliegenheit des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung, Auskünfte spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben, ist anerkannt, dass Obliegenheitsverletzungen, durch die nach menschlichem Ermessen die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährdet werden können, außer Betracht bleiben, weil damit die Erfüllung der Obliegenheit zwecklos ist. (T5)
- RS0105784">7 Ob 1/16x
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 1/16x
Auch; Beis wie T3
- RS0105784">7 Ob 234/15k
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 234/15k
Auch; Beis wie T3
- RS0105784">7 Ob 140/16p
Entscheidungstext OGH 31.08.2016 7 Ob 140/16p
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Erst wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen, das heißt, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will, entsteht für ihn die Obliegenheit, den Versicherer unverzüglich zu informieren und kostenauslösende Maßnahmen mit ihm abzustimmen. Insbesondere ist der Versicherer – abgesehen von eiligen Fällen – so zeitig zu unterrichten, dass er noch ausreichend Zeit hat, die Erfolgsaussichten der Prozessführung abzuklären. (T6)
- RS0105784">1 Ob 37/17y
Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 37/17y
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- RS0105784">7 Ob 20/17t
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 20/17t
Auch; Beis wieT3
- RS0105784">7 Ob 110/17b
Auch; Beis ähnlich wie T2
- RS0105784">7 Ob 59/17b
Auch; Beis wie T3
- RS0105784">7 Ob 165/17s
Auch; Beisatz: Für die aktive Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüche sind vollständige Angaben des Versicherungsnehmers über erhaltene Zuwendungen bedeutsam. Derartige Zuwendungen wirken sich jedenfalls zumindest abstrakt auf die Erfolgsaussichten im Verfahren aus, weil wegen anrechenbarer Zuwendungen die Klage auf den Schenkungspflichtteil (gänzlich oder teilweise) aussichtslos sein kann (auch 7 Ob 239/13t). (T7)
- RS0105784">7 Ob 209/17m
Auch; Beis wie T2
- RS0105784">7 Ob 206/19y
Vgl; Beisatz: Anders als bei aufrechtem Rechtsschutzversicherungsvertrag gilt die in
§ 33 Abs 1 VersVG iVm Art 8.1.1 ARB2003 normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige von allen Versicherungsfällen, von denen der Versicherungsnehmer unverschuldet erst nach Ablauf des Vertrags und (zu Gunsten des Versicherungsnehmers) nach Ablauf einer allfälligen im Vertrag vorgesehenen Ausschlussfrist erfährt, uneingeschränkt. Der Versicherungsnehmer hat dann alle Versicherungsfälle, von denen er erfährt, dem Versicherer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und nicht mit der Anspruchsverfolgung zu zögern oder zuzuwarten, bis sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen. (T8)
- RS0105784">7 Ob 91/22s
Entscheidungstext OGH 29.06.2022 7 Ob 91/22s
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: keine Obliegenheitsverletzung bei Deckungsablehnung im Zusammenhang mit Erwerb eines Diesel-PKW. (T9)
- RS0105784">7 Ob 143/23i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 143/23i
Beisatz wie T4
- RS0105784">7 Ob 24/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.05.2025 7 Ob 24/25t
vgl; Beisatz wie T1