RS OGH 1996/10/23 7Ob2087/96d, 10Ob64/16h, 8Ob117/18s

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Veröffentlicht am 23.10.1996
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Norm

ABGB §1425 VI

Rechtssatz

Für die Ausfolgung des Hinterlegten an den Erleger ist nicht die Frage der Rechtfertigung des Erlags maßgebend. An den Hinterleger ist das Hinterlegte nur dann auszufolgen, wenn er unter Widerufsvorbehalt erlegt hat, inzwischen der Erlag nicht angenommen wurde und der Ausfolgung auch keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106154

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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