RS OGH 1996/10/24 12Os63/96

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Veröffentlicht am 24.10.1996
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Norm

StGB §157

Rechtssatz

Deliktsvollendung liegt dann vor, wenn wenigstens ein Gläubiger effektiv benachteiligt wird. In den Fällen wirklicher Vermögensverminderung trifft dies immer dann zu, wenn der Vermögensbestandteil aus dem exekutiv realisierbaren Schuldnervermögen ausgeschieden ist, indem er etwa veräußert wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105906

Dokumentnummer

JJR_19961024_OGH0002_0120OS00063_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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