RS OGH 1996/10/25 1Ob2247/96i

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Veröffentlicht am 25.10.1996
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Norm

ABGB §773a Abs1

Rechtssatz

Für die Beurteilung eines familiären Naheverhältnisses sind die konkreten Lebensumstände der Beteiligten maßgebend. Relevant sind daher etwa Erwägungen des natürlichen Einflusses von Alter, Gesundheit und Beruf der Beteiligten auf die bestehenden Möglichkeiten einer engeren oder loseren geistig-emotionalen Kontaktpflege. Damit zusammenhängend sind aber auch die räumliche Entfernung des unehelichen Vaters von seinem Kind und das familiäre Umfeld, in dem beide leben, wesentlich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2247/96i
    Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2247/96i
    Veröff: SZ 69/237

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106734

Dokumentnummer

JJR_19961025_OGH0002_0010OB02247_96I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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