RS OGH 1996/10/25 1Ob2316/96m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1996
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Norm

AHG §1 Cd10
StVO §43
StVO §52
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Wurde ohne Verordnung der zuständigen Behörde ein Vorschriftszeichen (hier: "Vorrang geben" gemäß § 52 Z 23 StVO) vom Straßenerhalter angebracht, dieses Zeichen aber vor einem Unfall - von wem auch immer - entfernt, dann mangelt es zwischen der rechtswidrigen Anbringung und dem Zustandekommen des Unfalls am Rechtswidrigkeitszusammenhang."Wurde ohne Verordnung der zuständigen Behörde ein Vorschriftszeichen (hier: "Vorrang geben" gemäß Paragraph 52, Ziffer 23, StVO) vom Straßenerhalter angebracht, dieses Zeichen aber vor einem Unfall - von wem auch immer - entfernt, dann mangelt es zwischen der rechtswidrigen Anbringung und dem Zustandekommen des Unfalls am Rechtswidrigkeitszusammenhang."

Entscheidungstexte

  • RS0106735">1 Ob 2316/96m
    Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2316/96m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106735

Dokumentnummer

JJR_19961025_OGH0002_0010OB02316_96M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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