RS OGH 1996/10/29 5Ob2199/96k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1996
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Norm

GBG §31 Abs6
ProkG §1 Abs2 Z2

Rechtssatz

Auch eine bloße "Dienststelle" (hier: Finanzprokuratur der Republik kann als deren Vertreter fungieren, soweit ihr das Gesetz eine Vertretungsbefugnis zuweist. Im Rahmen dieser Vertretungsbefugnis wird die Trennung von Machtgeber und Machthaber fingiert, sodaß kein Grund zu finden ist, warum jene Vertretungsregeln, die für den Normalfall der Vertretung einer Rechtsperson durch eine andere konzipiert wurden, hier nicht angewendet werden sollen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2199/96k
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2199/96k
    Veröff: SZ 69/242

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106108

Dokumentnummer

JJR_19961029_OGH0002_0050OB02199_96K0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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