RS OGH 1996/10/29 5Ob2333/96s, 5Ob2347/96z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1996
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Norm

AMSG §1 Abs1
KrntGVG 1994 §2

Rechtssatz

Das Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994 gilt nur für den Rechtserwerb unter Lebenden (§ 2). Durch diese Formulierung wird jedoch lediglich die Geltung dieses Gesetzes für den Erwerb von Todes wegen augeschlossen. Unter Erwerb von Rechten unter Lebenden fällt auch der Rechtserwerb durch eine juristische Person von einer solchen (hier:

der Rechtserwerb durch das Arbeitsmarktservice Österreich, dem gemäß § 1 Abs 1 AMSG eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, von der Republik Österreich).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105695

Dokumentnummer

JJR_19961029_OGH0002_0050OB02333_96S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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