Norm
BIG-Gesetz §3 Abs4Rechtssatz
Um das nach § 3 Abs 4 BIG-Gesetz vom Bundesminister für Finanzen beim Verkauf der im erwähnten Gesetz angeführten Liegenschaften geforderte herzustellende Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ordnungsgemäß nachzuweisen, bedarf es - sofern dies eine Eintragungsgrundlage darstellt - einer Erklärung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, die gemäß § 31 Abs 1 GBG der Beglaubigung der Unterschrift des Bundesministers oder der Beisetzung des Amtssiegels bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106112Dokumentnummer
JJR_19961029_OGH0002_0050OB02199_96K0000_008