Norm
BIG-Gesetz §3 Abs4Rechtssatz
Um das nach § 3 Abs 4 BIG-Gesetz vom Bundesminister für Finanzen beim Verkauf der im erwähnten Gesetz angeführten Liegenschaften geforderte herzustellende Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ordnungsgemäß nachzuweisen, bedarf es - sofern dies eine Eintragungsgrundlage darstellt - einer Erklärung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, die gemäß § 31 Abs 1 GBG der Beglaubigung der Unterschrift des Bundesministers oder der Beisetzung des Amtssiegels bedarf.Um das nach Paragraph 3, Absatz 4, BIG-Gesetz vom Bundesminister für Finanzen beim Verkauf der im erwähnten Gesetz angeführten Liegenschaften geforderte herzustellende Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ordnungsgemäß nachzuweisen, bedarf es - sofern dies eine Eintragungsgrundlage darstellt - einer Erklärung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, die gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GBG der Beglaubigung der Unterschrift des Bundesministers oder der Beisetzung des Amtssiegels bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106112Dokumentnummer
JJR_19961029_OGH0002_0050OB02199_96K0000_008