Norm
ProkG §1 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine Vollmacht zum Abschluß von Rechtsgeschäften für die Republik Österreich, etwa zum Verkauf einer Liegenschaft (und genau darum geht es bei der Abgabe einer Aufsandungserklärung), ist dieser Vorschrift nicht zu entnehmen. Für den Verkauf der im BIG-Gesetz aufgelisteten Liegenschaften ist in § 3 Abs 4 leg cit die diesbezügliche Vertretungskompetenz sogar ausdrücklich dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugewiesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106110Dokumentnummer
JJR_19961029_OGH0002_0050OB02199_96K0000_006