RS OGH 1996/10/29 5Ob2199/96k

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Norm

ProkG §1 Abs1 Z2

Rechtssatz

Eine Vollmacht zum Abschluß von Rechtsgeschäften für die Republik Österreich, etwa zum Verkauf einer Liegenschaft (und genau darum geht es bei der Abgabe einer Aufsandungserklärung), ist dieser Vorschrift nicht zu entnehmen. Für den Verkauf der im BIG-Gesetz aufgelisteten Liegenschaften ist in § 3 Abs 4 leg cit die diesbezügliche Vertretungskompetenz sogar ausdrücklich dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugewiesen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2199/96k
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2199/96k
    Veröff: SZ 69/242

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106110

Dokumentnummer

JJR_19961029_OGH0002_0050OB02199_96K0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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