RS OGH 1996/10/29 4Ob2312/96w

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Norm

EheG §82 Abs1 Z3
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Hinsichtlich der Bestimmung des § 82 Abs 1 Z 3 EheG kann nicht zwischen Unternehmen, die einen Gewinn abwerfen, und solchen, in denen Verluste entstehen, unterschieden werden. Daß einige Jahre hindurch kein Gewinn erzielt wird, zwingt nicht zum Schluß, daß ein Unternehmen nicht lebensfähig sei. Auch wenn daher, wegen hoher Investitionen einige Jahre hindurch Verluste entstehen, folgt daraus nicht, daß auch in Zukunft kein Gewinn erwirtschaftet werden wird.Hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG kann nicht zwischen Unternehmen, die einen Gewinn abwerfen, und solchen, in denen Verluste entstehen, unterschieden werden. Daß einige Jahre hindurch kein Gewinn erzielt wird, zwingt nicht zum Schluß, daß ein Unternehmen nicht lebensfähig sei. Auch wenn daher, wegen hoher Investitionen einige Jahre hindurch Verluste entstehen, folgt daraus nicht, daß auch in Zukunft kein Gewinn erwirtschaftet werden wird.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2312/96w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105655

Dokumentnummer

JJR_19961029_OGH0002_0040OB02312_96W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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