RS OGH 2014/9/26 5Ob2310/96h, 5Ob98/01z, 8Ob63/03b, 5Ob303/03z, 5Ob79/14z

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Norm

ZPO §14 B1
MRG §8 Abs2
WEG §9
WEG §9 Abs3
WEG §13 Abs2 Z3

Rechtssatz

Bei Wohnungseigentum von Ehegatten kann nur gemeinsam über die Wohnung verfügt werden; die von einem allein getroffene Maßnahme ist für den anderen nicht verbindlich; auch die Individualrechte des Wohnungseigentümers stehen den Ehegatten nur gemeinsam zu; lediglich zur Abwehr rechtswidriger Eingriffe Dritter in das Wohnungseigentumsrecht ist jeder Ehegatte allein befugt. Bei der Durchsetzung des Rechts, die im Ehegattenwohnungseigentum stehende Wohnung zu ändern und zu diesem Zweck gemäß § 13 Abs 2 Z 3 WEG andere Wohnungseigentumsobjekte in Anspruch zu nehmen, bilden daher die Ehegatten eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO.Bei Wohnungseigentum von Ehegatten kann nur gemeinsam über die Wohnung verfügt werden; die von einem allein getroffene Maßnahme ist für den anderen nicht verbindlich; auch die Individualrechte des Wohnungseigentümers stehen den Ehegatten nur gemeinsam zu; lediglich zur Abwehr rechtswidriger Eingriffe Dritter in das Wohnungseigentumsrecht ist jeder Ehegatte allein befugt. Bei der Durchsetzung des Rechts, die im Ehegattenwohnungseigentum stehende Wohnung zu ändern und zu diesem Zweck gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, WEG andere Wohnungseigentumsobjekte in Anspruch zu nehmen, bilden daher die Ehegatten eine einheitliche Streitpartei im Sinne des Paragraph 14, ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105978

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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