RS OGH 1996/10/30 3Ob2359/96z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1996
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Norm

EO §78
JN §55 Abs1
ZPO §528 Abs2 Z2
ZPO §577 Abs1

Rechtssatz

Wird auf Grund mehrerer Wechsel in einer Klage die Erlassung "eines" Wechselzahlungsauftrages beantragt, so sind die einzelnen Wechselsummen bei der Ermittlung des Streitwertes (Entscheidungsgegenstandes) selbst dann nicht zusammzurechnen, wenn formell nur ein Wechselzahlungsauftrag erlassen wurde. Die Selbständigkeit der einzelnen Wechselforderungen wirkt sich auch bei Ermittlung des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes im Exekutionsverfahren aus.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2359/96z
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 3 Ob 2359/96z
    Veröff: SZ 69/244

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106422

Dokumentnummer

JJR_19961030_OGH0002_0030OB02359_96Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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