Norm
ZPO §477 Abs1 Z2 D2bRechtssatz
Hat der Vorsitzende des ASGG den Beschluß (hier: Berichtigung der Parteienbezeichnung) ohne Beiziehung von Laienrichtern allein gefällt, liegt ein nach § 37 Abs 1 ASGG nicht geheilter Besetzungsmangel vor, der zur Nichtigerklärung der Entscheidungen der Vorinstanzen führen muß.Hat der Vorsitzende des ASGG den Beschluß (hier: Berichtigung der Parteienbezeichnung) ohne Beiziehung von Laienrichtern allein gefällt, liegt ein nach Paragraph 37, Absatz eins, ASGG nicht geheilter Besetzungsmangel vor, der zur Nichtigerklärung der Entscheidungen der Vorinstanzen führen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105962Dokumentnummer
JJR_19961030_OGH0002_009OBA02239_96X0000_002