Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C1Rechtssatz
Gegenüber dem eigenen Klienten wären Verhaltensweisen eines Rechtsanwaltes in Kostenangelegenheiten nicht als Berufspflichtenverletzung zu qualifizieren; gegenüber dem Gegner ist eine nicht dem Gesetz geübte Vorgangsweise auch in Kostenangelegenheiten jedoch eine Berufspflichtenverletzung, weil der Rechtsanwalt hier nicht "in eigener Sache", sondern rechtlich namens seines Klienten vorgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106255Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017