RS OGH 2017/6/27 1Bkd2/96, 21Os4/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1996
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 C1
DSt 1990 §1 Abs1 D

Rechtssatz

Gegenüber dem eigenen Klienten wären Verhaltensweisen eines Rechtsanwaltes in Kostenangelegenheiten nicht als Berufspflichtenverletzung zu qualifizieren; gegenüber dem Gegner ist eine nicht dem Gesetz geübte Vorgangsweise auch in Kostenangelegenheiten jedoch eine Berufspflichtenverletzung, weil der Rechtsanwalt hier nicht "in eigener Sache", sondern rechtlich namens seines Klienten vorgeht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106255

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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