RS OGH 1996/11/5 10ObS2355/96p

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Veröffentlicht am 05.11.1996
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Norm

ASchG §68 Abs3 Z1
ASVG §253d Abs1 Z4
ASVG §270
ASVG §273

Rechtssatz

Hat ein Arbeitgeber nach einer unter Strafdrohung stehenden gesetzlichen Anordnung die Tätigkeit so zu organisieren, daß die Bildschirmarbeit regelmäßig durch Pausen oder andere Tätigkeiten unterbrochen wird, kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein Arbeitnehmer, der nach einer kontinuierlichen Bildschirmtätigkeit von fünfzig Minuten eine Pause von zehn Minuten einhalten oder zehn Minuten eine andere augenschonende Tätigkeit verrichten muß, seines Arbeitsplatzes verlustig gehen würde oder auf das besondere Entgegenkommen seines Arbeitgebers angewiesen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106683

Dokumentnummer

JJR_19961105_OGH0002_010OBS02355_96P0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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