Norm
ABGB §578Rechtssatz
Die Gültigkeit eines Kodizilles erfordert, daß es - wenn es außergerichtlich schriftlich und ohne Zeugen abgefaßt wird - vom Erblasser eigenhändig geschrieben und von ihm eigenhändig mit seinem Namen unterfertigt ist. Dafür genügen auch briefliche Erklärungen, wenn sie ein Erblasser als Anordnung gemeint hat. Der Gebrauch der Wunschform ("Bitte!!!") schadet dabei nicht, wenn am wahren Willen des Erblassers kein Zweifel bestehen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106392Dokumentnummer
JJR_19961105_OGH0002_0100OB02335_96X0000_002