RS OGH 1996/11/5 10ObS2189/96a, 10ObS198/97h, 10ObS192/97a, 10ObS204/99v, 10ObS121/00t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1996
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Norm

BPGG §3
BPGG nF §3 Abs3
FSVG §3
RAO §50

Rechtssatz

Die Regelung der Gewährung von Grundleistungen iSd § 3 Abs 1 BPGG an Hinterbliebene nach einem Freiberufler liegt in der Kompetenz des Bundes: Das FSVG verweist in § 3 Abs 2 grundsätzlich auf die pensionsrechtlichen Vorschriften des GSVG. Dieses sieht Ansprüche auf Hinterbliebenenpensionen nach Maßgabe der §§ 135 ff vor. Der Umstand, daß der Bund von dieser Kompetenz etwa im Hinblick auf die Mitglieder der Ingenieurkammern bzw deren Hinterbliebene bis dato nicht Gebrauch gemacht hat, vermag noch keine Landeszuständigkeit zu begründen. Hinterbliebene von Selbständigen, welche weder in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung noch in den Geltungsbereich des BPGG (nach dessen § 3 Abs 2) einbezogen waren, haben damit derzeit weder einen Anspruch auf Bundes-Pflegegeld noch auf Landes-Pflegegeld.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2189/96a
    Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 ObS 2189/96a
  • 10 ObS 198/97h
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 10 ObS 198/97h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Mitglieder der Rechtsanwaltskammern. (T1)
  • 10 ObS 192/97a
    Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 192/97a
    nur: Die Regelung der Gewährung von Grundleistungen iSd § 3 Abs 1 BPGG an Hinterbliebene nach einem Freiberufler liegt in der Kompetenz des Bundes. Hinterbliebene von Selbständigen, welche weder in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung noch in den Geltungsbereich des BPGG (nach dessen § 3 Abs 2) einbezogen waren, haben damit derzeit weder einen Anspruch auf Bundes-Pflegegeld noch auf Landes-Pflegegeld. (T2); Beisatz: Hier: Emeritierter Universitätsprofessor. (T3)
  • 10 ObS 204/99v
    Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 ObS 204/99v
    Gegenteilig; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Diesem Umstand trug der Bundesgesetzgeber durch die BPGG-Novelle BGBl I 1998/111, Rechnung. Hierin erfolgte die Aufnahme einer Verordnungsermächtigung für ehemalige Freiberufler und deren Hinterbliebene in das BPGG (§ 3 Abs 3 BPGG nF; RV 1186 BlgNR 20. GP 7). In der Regierungsvorlage zu dieser Novelle wurde ausdrücklich das Vorliegen einer Lücke im Gesamtsystem der Pflegevorsorge bestätigt, wonach die Betroffenen bis dato weder einen Anspruch auf Bundes- noch auf Landespflegegeld hatten. Mit der Einbeziehungsverordnung 1999, BGBl II 1999/466, wurde die Lücke geschlossen. Seit 1. 1. 2000 zählen BezieherInnen wiederkehrender Versorgungsleistungen gemäß § 50 RAO zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 3 Abs 1 BPGG (§ 1 Z 2, § 4 EinbeziehungsV 1999). (T4)
  • 10 ObS 121/00t
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 10 ObS 121/00t
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Durch die BPGG-Novelle 1998 (BGBl I 1998/111) wurde diese Verordnungsermächtigung mit Wirksamkeit ab 1. 1. 1999 neu geregelt und findet sich nunmehr im § 3 Abs 3 BPGG in der seit dieser Novelle geltenden Fassung. (T5); Veröff: SZ 73/135

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106396

Dokumentnummer

JJR_19961105_OGH0002_010OBS02189_96A0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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