RS OGH 2000/4/18 10ObS2189/96a, 10ObS192/97a, 10ObS204/99v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1996
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Norm

BPGG §3
oöPGG §3 Abs2
  1. BPGG § 3 heute
  2. BPGG § 3 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2015
  3. BPGG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  4. BPGG § 3 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  5. BPGG § 3 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2001
  6. BPGG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1998
  7. BPGG § 3 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1993
  8. BPGG § 3 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993

Rechtssatz

Personen, die vom BPGG nur "bedingt" erfaßt sind, unterliegen gleichwohl der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers: Für landesgesetzliche Pflegegeldregelungen besteht daher zB für nicht der Pensionsversicherung unterliegende Freiberufler oder bestimmte Bezieher privatrechtlicher Pensionsleistungen gar kein Spielraum. Die entsprechenden Ausnahmebestimmungen in den Landespflegegeldgesetzen haben insoweit nur deklarative Bedeutung. Eine auf Art 15 Abs 1 B-VG begründete Zuständigkeit der Länder scheidet aber auch im Hinblick auf Personen aus, die zwar von § 3 BPGG sei es unmittelbar, sei es erst durch entsprechende Verordnung, nicht erfaßt sind, für die aber die Gewährung pflegebezogener Geldleistungen auf Grundlage anderer Bundeskompetenzen in Betracht käme. Art I BPGG vermag nämlich nichts an der diesbezüglichen Regelungsbefugnis auf Grundlage der Tatbestände "Sozialversicherungswesen" oder "Dienstrecht" zu ändern.Personen, die vom BPGG nur "bedingt" erfaßt sind, unterliegen gleichwohl der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers: Für landesgesetzliche Pflegegeldregelungen besteht daher zB für nicht der Pensionsversicherung unterliegende Freiberufler oder bestimmte Bezieher privatrechtlicher Pensionsleistungen gar kein Spielraum. Die entsprechenden Ausnahmebestimmungen in den Landespflegegeldgesetzen haben insoweit nur deklarative Bedeutung. Eine auf Artikel 15, Absatz eins, B-VG begründete Zuständigkeit der Länder scheidet aber auch im Hinblick auf Personen aus, die zwar von Paragraph 3, BPGG sei es unmittelbar, sei es erst durch entsprechende Verordnung, nicht erfaßt sind, für die aber die Gewährung pflegebezogener Geldleistungen auf Grundlage anderer Bundeskompetenzen in Betracht käme. Artikel römisch eins, BPGG vermag nämlich nichts an der diesbezüglichen Regelungsbefugnis auf Grundlage der Tatbestände "Sozialversicherungswesen" oder "Dienstrecht" zu ändern.

Entscheidungstexte

  • RS0106395">10 ObS 2189/96a
    Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 ObS 2189/96a
  • RS0106395">10 ObS 192/97a
    Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 192/97a
    nur: Eine auf Art 15 Abs 1 B-VG begründete Zuständigkeit der Länder scheidet aber auch im Hinblick auf Personen aus, die zwar von § 3 BPGG sei es unmittelbar, sei es erst durch entsprechende Verordnung, nicht erfaßt sind, für die aber die Gewährung pflegebezogener Geldleistungen auf Grundlage anderer Bundeskompetenzen in Betracht käme. Art I BPGG vermag nämlich nichts an der diesbezüglichen Regelungsbefugnis auf Grundlage der Tatbestände "Sozialversicherungswesen" oder "Dienstrecht" zu ändern. (T1); Beisatz: Hier: Emeritierter Universitätsprofessor. (T2)
  • RS0106395">10 ObS 204/99v
    Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 ObS 204/99v
    nur T1; Beisatz: Hier: Witwe eines Rechtsanwalts. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106395

Dokumentnummer

JJR_19961105_OGH0002_010OBS02189_96A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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