RS OGH 1996/11/6 10Bs210/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1996
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Norm

StEG §2 Abs2 litb
StEG §2 Abs2 litc
StPO §331 Abs3

Rechtssatz

Der Prüfung der Verdachtsentkräftung im Haftentschädigungsverfahren nach einem Freispruch ist durch die Niederschrift der Geschworenen insoweit Grenzen gesetzt, als nur jene Verdachtmomente berücksichtigt werden können, die in dieser Niederschrift Deckung finden. Eine darüber hinausgehende, ja sogar widersprüchliche, eigenständige Beurteilung des Sachverhalts im Haftentschädigungsverfahren ist zu Lasten des Freigesprochenen unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:1996:RL0000015

Dokumentnummer

JJR_19961106_OLG0459_0100BS00210_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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