TE OGH 1996/11/6 10Bs210/96

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Veröffentlicht am 06.11.1996
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Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Jakob Gratzer als Vorsitzenden, Dr. Georg Huber (Berichterstatter) und Dr. Alois Jung über die Beschwerden der Staatsanwaltschaft ***** und des P***** L***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes ***** vom 29. August 1996, 28 Vr 1875/92-770c, Band XX, nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Jakob Gratzer als Vorsitzenden, Dr. Georg Huber (Berichterstatter) und Dr. Alois Jung über die Beschwerden der Staatsanwaltschaft ***** und des P***** L***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes ***** vom 29. August 1996, 28 römisch fünf r 1875/92-770c, Band römisch zwanzig, nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Den Beschwerden der Staatsanwaltschaft ***** vom 20.9.1996 (ON 774, Band XXI) und des P***** L***** vom 23.9.1996 (ON 775, Band XXI) wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß abgeändert wie folgt:Den Beschwerden der Staatsanwaltschaft ***** vom 20.9.1996 (ON 774, Band römisch 21 ) und des P***** L***** vom 23.9.1996 (ON 775, Band römisch 21 ) wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß abgeändert wie folgt:

Es wird festgestellt, daß P***** L*****, geboren am *****, österreichischer Staatsangehöriger, wohnhaft in *****, für die durch die Anhaltung in Verwahrungs-, Untersuchungs- und Strafhaft vom 11.4.1986, 14.45 Uhr bis 23.6.1992, 10.25 Uhr entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs 1 lit b und c StEG zusteht.Es wird festgestellt, daß P***** L*****, geboren am *****, österreichischer Staatsangehöriger, wohnhaft in *****, für die durch die Anhaltung in Verwahrungs-, Untersuchungs- und Strafhaft vom 11.4.1986, 14.45 Uhr bis 23.6.1992, 10.25 Uhr entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Ersatzanspruch gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und c StEG zusteht.

Text

Begründung:

P***** L***** wurde aufgrund des Steckbriefes des Landesgerichtes ***** (ON 67, Band III) am 11.4.1986, 14.45 Uhr festgenommen (AS 433 iVm AS 443 in ON 69, Band III). Am 13.4.1986 verhängte der Journalrichter des Landesgerichtes ***** über P***** L***** die Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 7 StPO (AS 541 in ON 70, Band III).P***** L***** wurde aufgrund des Steckbriefes des Landesgerichtes ***** (ON 67, Band römisch drei) am 11.4.1986, 14.45 Uhr festgenommen (AS 433 in Verbindung mit AS 443 in ON 69, Band römisch drei). Am 13.4.1986 verhängte der Journalrichter des Landesgerichtes ***** über P***** L***** die Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz 7, StPO (AS 541 in ON 70, Band römisch drei).

Mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht ***** vom 31.3.1987 (ON 249, Band IX) wurde unter anderem P***** L***** wegen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Jahren verurteilt. Am 15.9.1987 verwarf der Oberste Gerichtshof die von P***** L***** gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und gab der gleichzeitig erhobenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht Folge (ON 270, Band IX).Mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht ***** vom 31.3.1987 (ON 249, Band römisch neun) wurde unter anderem P***** L***** wegen des Verbrechens des Mordes nach dem Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Jahren verurteilt. Am 15.9.1987 verwarf der Oberste Gerichtshof die von P***** L***** gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und gab der gleichzeitig erhobenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht Folge (ON 270, Band römisch neun).

Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes ***** vom 15.6.1992 (ON 604, Band XVII) wurde der Antrag von P***** L***** auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 353 Z 2 StPO bewilligt. Daraufhin verhängte der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes ***** am 17.6.1992 (ON 595, Band XVII) über P***** L***** neuerlich die Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 7 StPO. Infolge Beschwerde hob das Oberlandesgericht ***** am 23.6.1992 diese Untersuchungshaft auf (ON 603, Band XVII). P***** L***** wurde am 23.6.1992, 10.25 Uhr (AV vom 23.6.1992 im AV-Bogen, beigeschaffter Entlassungsbericht der Justizanstalt ***** vom 11.11.1996) enthaftet.Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes ***** vom 15.6.1992 (ON 604, Band römisch siebzehn) wurde der Antrag von P***** L***** auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß Paragraph 353, Ziffer 2, StPO bewilligt. Daraufhin verhängte der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes ***** am 17.6.1992 (ON 595, Band römisch siebzehn) über P***** L***** neuerlich die Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz 7, StPO. Infolge Beschwerde hob das Oberlandesgericht ***** am 23.6.1992 diese Untersuchungshaft auf (ON 603, Band römisch siebzehn). P***** L***** wurde am 23.6.1992, 10.25 Uhr (AV vom 23.6.1992 im AV-Bogen, beigeschaffter Entlassungsbericht der Justizanstalt ***** vom 11.11.1996) enthaftet.

Mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht ***** vom 29.8.1996 (ON 770b, Band XX) wurde letztlich P***** L***** von der wider ihn am 30.5.1994 von der Staatsanwaltschaft neuerlich erhobenen Anklage (ON 711, Band XIX) wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB rechtskräftig freigesprochen.Mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht ***** vom 29.8.1996 (ON 770b, Band römisch zwanzig) wurde letztlich P***** L***** von der wider ihn am 30.5.1994 von der Staatsanwaltschaft neuerlich erhobenen Anklage (ON 711, Band römisch neunzehn) wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB rechtskräftig freigesprochen.

Nach Verkündung dieses Urteils beantragte P***** L***** "eine Haftentschädigung" (AS 576 in ON 770a, Band XX).Nach Verkündung dieses Urteils beantragte P***** L***** "eine Haftentschädigung" (AS 576 in ON 770a, Band römisch zwanzig).

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde dieser Antrag vom Geschworenengericht beim Landesgericht ***** inhaltlich abgewiesen.

Dagegen richten sich die Beschwerden der Staatsanwaltschaft ***** vom 20.9.1996 (ON 774, Band XXI) und des P***** L***** vom 23.9.1996 (ON 775, Band XXI).Dagegen richten sich die Beschwerden der Staatsanwaltschaft ***** vom 20.9.1996 (ON 774, Band römisch 21 ) und des P***** L***** vom 23.9.1996 (ON 775, Band römisch 21 ).

Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte den Beschwerden lediglich im Umfang des Beschwerdeantrages der Staatsanwaltschaft ***** Folge zu geben.

Beide Beschwerden sind berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Unzweifelhaft sind Ersatzansprüche für die Anhaltung des freigesprochenen Beschwerdeführers in Verwahrungs- und Untersuchungshaft nach § 2 Abs 1 lit b StEG und für die Dauer seiner Anhaltung in Strafhaft nach § 2 Abs 1 lit c StEG zu beurteilen.Unzweifelhaft sind Ersatzansprüche für die Anhaltung des freigesprochenen Beschwerdeführers in Verwahrungs- und Untersuchungshaft nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG und für die Dauer seiner Anhaltung in Strafhaft nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, StEG zu beurteilen.

Entgegen der Meinung des Erstgerichts ist jedoch eine Prüfung nach § 2 Abs 1 lit b StEG (ob der Tatverdacht durch den Freispruch tatsächlich entkräftet wurde) nur für die Beurteilung eines allfälligen Ersatzanspruches für die Zeit der Anhaltung des P***** L***** in Verwahrungs- und Untersuchungshaft maßgeblich. § 2 Abs 1 lit c StEG normiert nämlich, daß nur wegen einer vorläufigen Verwahrungshaft, einer Untersuchungshaft oder einer Auslieferungshaft nach Maßgabe der in § 2 Abs 1 lit a und b StEG enthaltenen Bestimmungen Ersatz zu leisten ist. Für eine vom Freigesprochenen erlittene Strafhaft ist somit - unter Berücksichtigung des § 3 StEG - jedenfalls Ersatz für die in § 1 StEG aufgezählten Fälle nach § 2 Abs 1 lit c StEG zu leisten. Dies ist auch den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1197 BlgNr, XI. GP) eindeutig zu entnehmen, wonach der Gesetzgeber durch § 2 Abs 1 lit c StEG wegen "rechtskräftiger Verurteilung" jedenfalls - und zwar ohne Verdachtsprüfung - einen Ersatzanspruch vorgesehen hat, soweit dieser nicht gemäß § 3 StEG ausgeschlossen ist. Wörtlich führen diese Erläuternden Bemerkungen dazu aus (S. 7):Entgegen der Meinung des Erstgerichts ist jedoch eine Prüfung nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG (ob der Tatverdacht durch den Freispruch tatsächlich entkräftet wurde) nur für die Beurteilung eines allfälligen Ersatzanspruches für die Zeit der Anhaltung des P***** L***** in Verwahrungs- und Untersuchungshaft maßgeblich. Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, StEG normiert nämlich, daß nur wegen einer vorläufigen Verwahrungshaft, einer Untersuchungshaft oder einer Auslieferungshaft nach Maßgabe der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b StEG enthaltenen Bestimmungen Ersatz zu leisten ist. Für eine vom Freigesprochenen erlittene Strafhaft ist somit - unter Berücksichtigung des Paragraph 3, StEG - jedenfalls Ersatz für die in Paragraph eins, StEG aufgezählten Fälle nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, StEG zu leisten. Dies ist auch den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1197 BlgNr, römisch elf. Gesetzgebungsperiode eindeutig zu entnehmen, wonach der Gesetzgeber durch Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, StEG wegen "rechtskräftiger Verurteilung" jedenfalls - und zwar ohne Verdachtsprüfung - einen Ersatzanspruch vorgesehen hat, soweit dieser nicht gemäß Paragraph 3, StEG ausgeschlossen ist. Wörtlich führen diese Erläuternden Bemerkungen dazu aus Sitzung 7):

"Der Entwurf regelt die Voraussetzungen des Ersatzanspruches wegen "ungerechtfertigter Strafverfolgung" hinsichtlich der Vorhaft einerseits (§ 2 Abs 1 lit b) und wegen rechtskräftiger Verurteilung andererseits (§ 2 Abs 1 lit c) in einem wesentlichen Punkt verschieden: Während der Ersatzanspruch wegen rechtskräftiger Verurteilung eine "Verdachtsentkräftung" - aus den bereits dargelegten Bedenken - künftig nicht voraussetzen soll, behält der Entwurf hinsichtlich des Ersatzanspruches wegen vorläufiger Verwahrung oder Untersuchungshaft oder wegen einer auf Ersuchen eines inländischen Gerichtes verhängten Auslieferungshaft die "Entkräftung des Verdachtes" (§ 1 Abs 2 des Gesetzes vom 18.8.1918) als Bedingung für den Anspruch bei.""Der Entwurf regelt die Voraussetzungen des Ersatzanspruches wegen "ungerechtfertigter Strafverfolgung" hinsichtlich der Vorhaft einerseits (Paragraph 2, Absatz eins, Litera b,) und wegen rechtskräftiger Verurteilung andererseits (Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,) in einem wesentlichen Punkt verschieden: Während der Ersatzanspruch wegen rechtskräftiger Verurteilung eine "Verdachtsentkräftung" - aus den bereits dargelegten Bedenken - künftig nicht voraussetzen soll, behält der Entwurf hinsichtlich des Ersatzanspruches wegen vorläufiger Verwahrung oder Untersuchungshaft oder wegen einer auf Ersuchen eines inländischen Gerichtes verhängten Auslieferungshaft die "Entkräftung des Verdachtes" (Paragraph eins, Absatz 2, des Gesetzes vom 18.8.1918) als Bedingung für den Anspruch bei."

Diese Normierung findet nach dem Willen des Gesetzgebers eine sachliche Begründung darin, daß "die Verhängung der Verwahrungs- oder Untersuchungshaft in der Regel einen weniger schweren Eingriff in die Rechtsphäre des Rechtsunterworfenen darstellt als die rechtskräftige Verurteilung. Denn erst die Verurteilung stempelt den Betroffenen zum Rechtsbrecher. Die Fälle "ungerechtfertigter" Verurteilung erfordern daher eher eine Ersatzleistung als die "ungerechtfertigter" Verwahrungs- oder Untersuchungshaft. Dem unterschiedlichen Bedürfnis nach einer Ersatzleistung soll durch verschieden strenge Anspruchsvoraussetzungen Rechnung getragen werden".

Daran anknüpfend ergibt sich zwingend, daß P***** L***** für die Dauer seiner Anhaltung in Strafhaft ein Ersatzanspruch nach § 2 Abs 1 lit c StEG zusteht, der auch durch § 3 StEG nicht ausgeschlossen wird.Daran anknüpfend ergibt sich zwingend, daß P***** L***** für die Dauer seiner Anhaltung in Strafhaft ein Ersatzanspruch nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, StEG zusteht, der auch durch Paragraph 3, StEG nicht ausgeschlossen wird.

Darüber hinaus steht P***** L***** aber auch ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG für die von ihm erlittene, vom Landesgericht ***** veranlaßte, Verwahrungs- und Untersuchungshaft zu. Wie bereits der Oberste Gerichtshof am 9.2.1995 (15 Os 184, 185/94) ausgeführt hat, ergibt sich "bei der Auslegung der §§ 2 Abs 1 lit b und 6 StEG im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7.4.1994, 15 Os 40, 41/94 das rechtliche Verbot, bei Entscheidung über die Haftentschädigung eines Freigesprochenen zu dessen Nachteil von einer anderen als der dem Freispruch zugrundeliegenden Beurteilung der Beweislage auszugehen". Das Höchstgericht gelangt darin weiters zu der - vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gleichfalls gezogenen - Schlußfolgerung, daß "der Prüfung der Verdachtsentkräftung im Haftentschädigungsverfahren nach einem Freispruch insoweit Grenzen gesetzt sind, als nur jene Verdachtsmomente Berücksichtigung finden dürfen, die auch nach der vom erkennenden Gericht in der Urteilsbegründung oder der Niederschrift der Geschworenen zum Ausdruck gebrachten Auffassung fortbestehen. Bei der Entscheidung über die Haftentschädigung tritt somit gerade im Verfahren vor einem Geschworenengericht eine Beschränkung der Erkenntnisquellen, aus welchen bei Prüfung der Vorraussetzung des § 2 Abs 1 lit b StEG geschöpft werden darf, ein".Darüber hinaus steht P***** L***** aber auch ein Ersatzanspruch gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG für die von ihm erlittene, vom Landesgericht ***** veranlaßte, Verwahrungs- und Untersuchungshaft zu. Wie bereits der Oberste Gerichtshof am 9.2.1995 (15 Os 184, 185/94) ausgeführt hat, ergibt sich "bei der Auslegung der Paragraphen 2, Absatz eins, Litera b und 6 StEG im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7.4.1994, 15 Os 40, 41/94 das rechtliche Verbot, bei Entscheidung über die Haftentschädigung eines Freigesprochenen zu dessen Nachteil von einer anderen als der dem Freispruch zugrundeliegenden Beurteilung der Beweislage auszugehen". Das Höchstgericht gelangt darin weiters zu der - vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gleichfalls gezogenen - Schlußfolgerung, daß "der Prüfung der Verdachtsentkräftung im Haftentschädigungsverfahren nach einem Freispruch insoweit Grenzen gesetzt sind, als nur jene Verdachtsmomente Berücksichtigung finden dürfen, die auch nach der vom erkennenden Gericht in der Urteilsbegründung oder der Niederschrift der Geschworenen zum Ausdruck gebrachten Auffassung fortbestehen. Bei der Entscheidung über die Haftentschädigung tritt somit gerade im Verfahren vor einem Geschworenengericht eine Beschränkung der Erkenntnisquellen, aus welchen bei Prüfung der Vorraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG geschöpft werden darf, ein".

Es ist somit unzulässig, daß bei der Beurteilung der Frage der Verdachtsentkräftung über die Niederschrift der Geschworenen hinaus eine eigenständige Prüfung der Beweisergebnisse anhand der gesamten Akten durchgeführt wird und somit im Rahmen des Haftentschädigungsverfahrens eine selbständige Beweiswürdigung des Geschworenengerichtes neben der Beweiswürdigung der Geschworenen im Hauptverfahren erfolgt.

Das Erstgericht hat zwar in seiner angefochtenen Entscheidung die Niederschrift der Geschworenen wiedergegeben, letztlich jedoch eine von dieser Niederschrift abweichende, eigenständige, ja zum Teil eine gegenläufige Beweiswürdigung vorgenommen. Die Niederschrift der Geschworenen (AS 579d in ON 770a, Band XX) lautet nämlich:Das Erstgericht hat zwar in seiner angefochtenen Entscheidung die Niederschrift der Geschworenen wiedergegeben, letztlich jedoch eine von dieser Niederschrift abweichende, eigenständige, ja zum Teil eine gegenläufige Beweiswürdigung vorgenommen. Die Niederschrift der Geschworenen (AS 579d in ON 770a, Band römisch zwanzig) lautet nämlich:

"1.) P***** L***** war bei der Alibibesprechung in der Bergdiele am 13.3.1986 nicht dabei.

2.) P***** L***** hätte zwischen der Tat und seiner Verhaftung sicher die Möglichkeit gehabt, sich ein Alibi zu beschaffen.

3.) Die Aussagen des Herrn M***** scheinen uns zweifelhaft.

4.) Seitens der Spurensicherung gibt es keine Beweise gegen P***** L*****."

Soweit im angefochtenen Beschluß die Entkräftung des Tatverdachts auch unter Hinweis auf das Gutachten der Sachverständigen M***** B***** (betreffend Faserspuren am Fingernagel der R***** U*****), sowie unter Hinweis auf einen angeblichen Versuch des P***** L***** ein falsches Alibi zu konstruieren, verneint wird, beurteilt das Erstgericht rechtswidrig den über die Niederschrift der Geschworenen hinausgehenden Sachverhalt; diese Beurteilung steht sogar im Widerspruch zu dieser Niederschrift .

Bewertet man aber rechtsrichtig nur die bereits zitierte Niederschrift der Geschworenen, so ist daraus zweifelsohne eine Verdachtsentkräftung zu Gunsten P***** L***** im Hinblick auf den von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurf eines Verbrechens des Mordes abzuleiten. Diese Beurteilung wird auch durch das vom Erstgericht zitierte Abstimmungsverhältnis der Geschworenen über den Wahrspruch, dem keine Aufschlüsse über die für den Freispruch maßgeblichen Erwägungen der Geschworenenmehrheit zu entnehmen ist, nicht relativiert. Außerdem kann die Feststellung der Geschworenen allein, daß "die Aussagen des Herrn M***** zweifelhaft erscheinen" keinesfalls einen dem Ersatzanspruch nach § 2 Abs 1 lit b StEG entgegenstehenden Tatverdacht begründen. Dem Beschwerdeführer P***** L***** ist beizupflichten, daß der Niederschrift der Geschworenen nicht zu entnehmen ist, daß der Freispruch im Zweifel erfolgt sei. Mangels Ausschlußgründe nach § 3 StEG steht Peter Löffler auch ein Ersatzanspruch für seine Anhaltung in Verwahrungs- und Untersuchungshaft nach § 2 Abs 1 lit b StEG zu.Bewertet man aber rechtsrichtig nur die bereits zitierte Niederschrift der Geschworenen, so ist daraus zweifelsohne eine Verdachtsentkräftung zu Gunsten P***** L***** im Hinblick auf den von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurf eines Verbrechens des Mordes abzuleiten. Diese Beurteilung wird auch durch das vom Erstgericht zitierte Abstimmungsverhältnis der Geschworenen über den Wahrspruch, dem keine Aufschlüsse über die für den Freispruch maßgeblichen Erwägungen der Geschworenenmehrheit zu entnehmen ist, nicht relativiert. Außerdem kann die Feststellung der Geschworenen allein, daß "die Aussagen des Herrn M***** zweifelhaft erscheinen" keinesfalls einen dem Ersatzanspruch nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG entgegenstehenden Tatverdacht begründen. Dem Beschwerdeführer P***** L***** ist beizupflichten, daß der Niederschrift der Geschworenen nicht zu entnehmen ist, daß der Freispruch im Zweifel erfolgt sei. Mangels Ausschlußgründe nach Paragraph 3, StEG steht Peter Löffler auch ein Ersatzanspruch für seine Anhaltung in Verwahrungs- und Untersuchungshaft nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG zu.

Oberlandesgericht Linz, Abt.10,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:1996:0100BS00210.96.1106.000

Dokumentnummer

JJT_19961106_OLG0459_0100BS00210_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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