Norm
EheG §82 Abs1Rechtssatz
Eine Parteienvereinbarung, eine Liegenschaft, die unter einen der Ausnahmetatbestände des § 82 Abs 1 EheG fällt, dennoch der Aufteilung im außerstreitigen Verfahren zu unterziehen, ist wegen des zwingenden Charakters der angeführten Gesetzesbestimmung unzulässig (so schon EFSlg 57329).Eine Parteienvereinbarung, eine Liegenschaft, die unter einen der Ausnahmetatbestände des Paragraph 82, Absatz eins, EheG fällt, dennoch der Aufteilung im außerstreitigen Verfahren zu unterziehen, ist wegen des zwingenden Charakters der angeführten Gesetzesbestimmung unzulässig (so schon EFSlg 57329).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106445Im RIS seit
07.11.1996Zuletzt aktualisiert am
29.04.2024