RS OGH 2024/3/5 6Ob2229/96d; 1Ob13/24d

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Veröffentlicht am 07.11.1996
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Norm

EheG §82 Abs1
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Eine Parteienvereinbarung, eine Liegenschaft, die unter einen der Ausnahmetatbestände des § 82 Abs 1 EheG fällt, dennoch der Aufteilung im außerstreitigen Verfahren zu unterziehen, ist wegen des zwingenden Charakters der angeführten Gesetzesbestimmung unzulässig (so schon EFSlg 57329).Eine Parteienvereinbarung, eine Liegenschaft, die unter einen der Ausnahmetatbestände des Paragraph 82, Absatz eins, EheG fällt, dennoch der Aufteilung im außerstreitigen Verfahren zu unterziehen, ist wegen des zwingenden Charakters der angeführten Gesetzesbestimmung unzulässig (so schon EFSlg 57329).

Entscheidungstexte

  • RS0106445">6 Ob 2229/96d
    Entscheidungstext OGH 07.11.1996 6 Ob 2229/96d
  • RS0106445">1 Ob 13/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.03.2024 1 Ob 13/24d
    Beisatz: Hier: Eine während aufrechter Lebensgemeinschaft erworbene und in die Ehe eingebrachte Liegenschaft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106445

Im RIS seit

07.11.1996

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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