Norm
StPO §160Rechtssatz
Unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit ist das Gericht zur Anwendung der in § 160 StPO vorgesehenen Zwangsmittel gegen einen nicht aussagebereiten Zeugen bloß ermächtigt, nicht aber verpflichtet.Unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit ist das Gericht zur Anwendung der in Paragraph 160, StPO vorgesehenen Zwangsmittel gegen einen nicht aussagebereiten Zeugen bloß ermächtigt, nicht aber verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105900Dokumentnummer
JJR_19961107_OGH0002_0150OS00168_9600000_002