Norm
StPO §191 Abs1 ARechtssatz
Eine nach §§ 190 Abs 1, 191 Abs 1 StPO geleistete Sicherheit, die nur dann frei wird, wenn der freigelassene Beschuldigte/Angeklagte (neuerlich) verhaftet wird, weil er Anstalten zur Flucht trifft oder neue, die Haft rechtfertigende Umstände vorkommen (§ 192 Abs 1 StPO), und ebenso, wenn das Strafverfahren durch Einstellung oder durch Endurteil rechtskräftig beendet ist (§ 192 Abs 2 erster Halbsatz StPO), haftet kraft der ausdehnenden Bestimmung des § 192 Abs 2 letzter Halbsatz StPO im Falle eines eine unbedingte Freiheitsstrafe aussprechenden Urteils - ausnahmsweise, aber unter gleichen Bedingungen - bis zum Strafantritt und ist demnach auch in der Zeit zwischen Rechtskraft des Urteils und Strafantritt unter den Voraussetzungen des § 191 Abs 2 StPO für verfallen zu erklären.Eine nach Paragraphen 190, Absatz eins, 191, Absatz eins, StPO geleistete Sicherheit, die nur dann frei wird, wenn der freigelassene Beschuldigte/Angeklagte (neuerlich) verhaftet wird, weil er Anstalten zur Flucht trifft oder neue, die Haft rechtfertigende Umstände vorkommen (Paragraph 192, Absatz eins, StPO), und ebenso, wenn das Strafverfahren durch Einstellung oder durch Endurteil rechtskräftig beendet ist (Paragraph 192, Absatz 2, erster Halbsatz StPO), haftet kraft der ausdehnenden Bestimmung des Paragraph 192, Absatz 2, letzter Halbsatz StPO im Falle eines eine unbedingte Freiheitsstrafe aussprechenden Urteils - ausnahmsweise, aber unter gleichen Bedingungen - bis zum Strafantritt und ist demnach auch in der Zeit zwischen Rechtskraft des Urteils und Strafantritt unter den Voraussetzungen des Paragraph 191, Absatz 2, StPO für verfallen zu erklären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105929Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009