RS OGH 1996/11/7 6Ob2085/96b, 6Ob129/10d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1996
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Norm

ABGB §1029 A1
WTBO §41
WTBO §48

Rechtssatz

Auf die Befugnisse des Kanzleiverwesers eines Witwenfortbetriebes und/oder Deszendentenfortbetriebes ist § 1029 ABGB anzuwenden. Für außergewöhnliche Maßnahmen bedarf auch der Kanzleiverweser der Genehmigung des Vertretenen, wenn dieser minderjährig ist, daher der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2085/96b
    Entscheidungstext OGH 07.11.1996 6 Ob 2085/96b
    Veröff: SZ 69/249
  • 6 Ob 129/10d
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 129/10d
    Ähnlich; Beisatz: Um die Rechtsfolgen des § 1029 Abs 1 Satz 2 ABGB eintreten zu lassen, muss mit dem Anvertrauen der Verwaltung eine Vollmachtserteilung nicht ausdrücklich verbunden werden, die Betrauung der Verwaltung darf nur nicht erkennbar auf das Innenverhältnis beschränkt, also eine Bevollmächtigung irgendwelcher Art nicht ausgeschlossen sein. (T1); Beisatz: Gedeckt sind von der Verwaltervollmacht Tätigkeiten der ordentlichen Verwaltung, wenn diese gewöhnlich mit der betreffenden Verwaltungsart verbunden sind. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105667

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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