RS OGH 1996/11/7 15Os155/96 (15Os156/96)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1996
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Norm

StPO §180 Abs5 Z1
  1. StPO § 180 heute
  2. StPO § 180 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 180 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StPO § 180 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/1997
  5. StPO § 180 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StPO § 180 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 180 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Wird ein Beschuldigter (Verurteilter) unter Anwendung des gelinderen Mittels nach § 180 Abs 5 Z 1 StPO enthaftet und erläßt die Fremdenbehörde danach (in Kenntnis der Umstände des Gerichtsverfahrens) ein Aufenthaltsverbot, ist es dem Beschuldigten (Verurteilten) mangels einer Vorschrift über eine allfällige prävalierende Stellung des einen Gebotes im Verhältnis zum anderen überlassen, welchem der beiden Rechtsakte er den Vorzug gibt; er ist nicht gehalten, ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Fremdenbehörde einzubringen.Wird ein Beschuldigter (Verurteilter) unter Anwendung des gelinderen Mittels nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins, StPO enthaftet und erläßt die Fremdenbehörde danach (in Kenntnis der Umstände des Gerichtsverfahrens) ein Aufenthaltsverbot, ist es dem Beschuldigten (Verurteilten) mangels einer Vorschrift über eine allfällige prävalierende Stellung des einen Gebotes im Verhältnis zum anderen überlassen, welchem der beiden Rechtsakte er den Vorzug gibt; er ist nicht gehalten, ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Fremdenbehörde einzubringen.

Entscheidungstexte

  • RS0105931">15 Os 155/96
    Entscheidungstext OGH 07.11.1996 15 Os 155/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105931

Dokumentnummer

JJR_19961107_OGH0002_0150OS00155_9600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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