RS OGH 1996/11/11 14Bkd1/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1996
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 J

Rechtssatz

Das anwaltliche Standesrecht dient prinzipiell nicht dazu, Form und Inhalt der Ausübung eines politischen Mandats in einer Weise zu beschränken, die einem Rechtsanwalt mehr Bedingungen auferlegt als einem anderen Mandatar. Solange ein als Gemeinderatsmitglied agierender Rechtsanwalt ein noch der politischen Tätigkeit zurechenbares Verhalten - und nicht einen Exzeß anläßlich der Mandatsausübung - setzt, kann das Benehmen die Ehre und Würde des Rechtanwaltsstandes nicht berühren.

Entscheidungstexte

  • 14 Bkd 1/96
    Entscheidungstext OGH 11.11.1996 14 Bkd 1/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106287

Dokumentnummer

JJR_19961111_OGH0002_014BKD00001_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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