Norm
DSt 1990 §1 Abs1 JRechtssatz
Das anwaltliche Standesrecht dient prinzipiell nicht dazu, Form und Inhalt der Ausübung eines politischen Mandats in einer Weise zu beschränken, die einem Rechtsanwalt mehr Bedingungen auferlegt als einem anderen Mandatar. Solange ein als Gemeinderatsmitglied agierender Rechtsanwalt ein noch der politischen Tätigkeit zurechenbares Verhalten - und nicht einen Exzeß anläßlich der Mandatsausübung - setzt, kann das Benehmen die Ehre und Würde des Rechtanwaltsstandes nicht berühren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106287Dokumentnummer
JJR_19961111_OGH0002_014BKD00001_9600000_001