Norm
DSt 1990 §1 Abs1 ARechtssatz
Jegliches Verhalten des Kammermitgliedes kann disziplinarrechtlich beurteilt werden, sofern durch das Verhalten des Kammermitgliedes die Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes eingetreten ist. Dieses Verhalten muß also nicht unbedingt im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung gestanden sein, um den Tatbestand der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu erfüllen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106281Dokumentnummer
JJR_19961111_OGH0002_014BKD00006_9600000_003