RS OGH 1996/11/11 14Bkd6/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1996
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 A

Rechtssatz

Jegliches Verhalten des Kammermitgliedes kann disziplinarrechtlich beurteilt werden, sofern durch das Verhalten des Kammermitgliedes die Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes eingetreten ist. Dieses Verhalten muß also nicht unbedingt im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung gestanden sein, um den Tatbestand der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu erfüllen.

Entscheidungstexte

  • 14 Bkd 6/96
    Entscheidungstext OGH 11.11.1996 14 Bkd 6/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106281

Dokumentnummer

JJR_19961111_OGH0002_014BKD00006_9600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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