Norm
MRG §46a Abs4 Z2Rechtssatz
Dem Vermieter ist die in § 46a Abs 4 MRG vorgesehene Möglichkeit der Mietzinsanhebung nach der Z 3 leg cit (interpretiert man diese Gesetzesbestimmung nach dem offenkundigen Zweck der Regelung) auch dann versagt, wenn eine Vereinbarung im Sinne des § 46a Abs 4 Z 2 MRG nicht geschlossen wurde, obwohl eine solche wegen einer Änderung des Mietvertrages möglich gewesen wäre.Dem Vermieter ist die in Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG vorgesehene Möglichkeit der Mietzinsanhebung nach der Ziffer 3, leg cit (interpretiert man diese Gesetzesbestimmung nach dem offenkundigen Zweck der Regelung) auch dann versagt, wenn eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 4, Ziffer 2, MRG nicht geschlossen wurde, obwohl eine solche wegen einer Änderung des Mietvertrages möglich gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105710Dokumentnummer
JJR_19961112_OGH0002_0050OB02363_96B0000_001