RS OGH 2025/7/22 5Ob2339/96y; 3Ob65/17f; 1Ob121/20f; 4Ob156/24f

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Norm

ABGB §1489 IIC
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Der Umstand, dass sich die Klägerin dem Strafverfahren gegen den Beklagten nicht als Privatbeteiligte anschloss und sie daher keine unmittelbaren Informationen über den Fortgang des Strafverfahrens hatte, bewirkt für sich allein kein Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist bis zum Ende des Strafverfahrens oder gar bis zum Vorliegen der schriftlichen Urteilsausfertigung.

Entscheidungstexte

  • RS0105969">5 Ob 2339/96y
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2339/96y
    Veröff: SZ 69/251
  • RS0105969">3 Ob 65/17f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 65/17f
  • RS0105969">1 Ob 121/20f
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 121/20f
  • RS0105969">4 Ob 156/24f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 156/24f
    vgl; Beisatz: Inwieweit sich aus einer Anklageschrift „gesicherte Verfahrensergebnisse“ für einen zivilrechtlichen Anspruch ergeben, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass die Anklageschrift, die sich für den Ersatzanspruch der Klägerin auf eine komplexe Indizienkette stützt, die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105969

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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