Norm
ZPO §146Rechtssatz
Der Standard einer gut organisierten Rechtsanwaltskanzlei erfordert es, daß der Rechtsanwalt vor dem Fristeintrag überprüft oder durch seine Mitarbeiter überprüfen läßt, wann das fristauslösende Ereignis (hier: die Zustellung) stattgefunden hat. Er darf sich dabei nicht auf mündliche Auskünfte rechtsunkundiger Personen oder das Vorliegen einer von seinem Klienten auf dem zugestellten Schriftstück angebrachten Einlaufstampiglie verlassen, sondern hat den Sachverhalt durch telefonische Anfrage bei Gericht oder Akteneinsicht selbst zu klären.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Ra 15/04h. Diese ist nunmehr unter RW0000617 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000144Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011