RS OGH 1996/11/12 3R225/96x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1996
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Norm

ZPO §146

Rechtssatz

Der Standard einer gut organisierten Rechtsanwaltskanzlei erfordert es, daß der Rechtsanwalt vor dem Fristeintrag überprüft oder durch seine Mitarbeiter überprüfen läßt, wann das fristauslösende Ereignis (hier: die Zustellung) stattgefunden hat. Er darf sich dabei nicht auf mündliche Auskünfte rechtsunkundiger Personen oder das Vorliegen einer von seinem Klienten auf dem zugestellten Schriftstück angebrachten Einlaufstampiglie verlassen, sondern hat den Sachverhalt durch telefonische Anfrage bei Gericht oder Akteneinsicht selbst zu klären.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Ra 15/04h. Diese ist nunmehr unter RW0000617 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000144

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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