TE OGH 1996/11/12 3R225/96x

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Mayer als Vorsitzenden und die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Vogel und Dr. Bayjones in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des H*****, zuletzt Hausverwalter, ***** (***** Handelsgericht Wien), gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch D*****, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung (Streitwert S 2,607.780.-), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 7. 10. 1996, GZ 25 Cg 213/95d-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Text

Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung binnen drei Wochen wurden der Beklagten nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 5. und 6. 10. 1995 durch Hinterlegung beim Postamt 1052 Wien (Beginn der Abholfrist: 6.10.1995) zugestellt. Mit nunmehr rechtskräftigem Beschluß vom 6. 11. 1995 wurde die am 2. 11. 1995 zur Post gegebene Klagebeantwortung als verspätet zurückgewiesen.

Mit am 16. 11. 1995 bei Gericht eingelangtem Schriftsatz beantragte die Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung. Sie brachte vor, das Formular ZPForm 25 (Auftrag zur Klagebeantwortung), auf dem sich ein Stampiglienabdruck mit dem Wortlaut "eingelangt 11. Okt. 1995" befindet, ihrem Rechtsfreund samt Kopie der Klage, jedoch ohne jede weitere Information postalisch übermittelt zu haben. Die Kanzleileiterin des Beklagtenvertreters habe im Hinblick auf die Eingangsstampiglie auf dem Formular den 1. 11. 1995 als letzten Tag der Frist zur Klagebeantwortung vorgemerkt; infolge des Feiertages wurde die Klagebeantwortung sodann am 2. 11. 1995 zur Post gegeben. Es habe für den Beklagtenvertreter kein Anlaß bestanden, an der Richtigkeit der Eingangsstampiglie zu zweifeln.

Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag ab. Es hielt den im Antrag vorgebrachten Sachverhalt für bescheinigt und stellte ergänzend fest, daß die Beklagte nach Behebung des hinterlegten Schriftstückes die Eingangsstampiglie auf dem Formular ZPForm 25 angebracht hat; der Beklagtenvertreter unternahm von sich aus nichts, um das Datum der Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung in Erfahrung zu bringen. Rechtlich folgerte es daraus, daß ein der Beklagten gem. §§ 31, 39 ZPO zuzurechnender Anwaltsfehler darin liege, daß es der Beklagtenvertreter unterlassen habe, alle für den Beginn des Fristenlaufes erheblichen Umstände zu erforschen und seiner Kanzleileiterin entsprechende Anordnungen zu erteilen. Dieses Organisationsverschulden übersteige einen minderen Grad des Versehens.Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag ab. Es hielt den im Antrag vorgebrachten Sachverhalt für bescheinigt und stellte ergänzend fest, daß die Beklagte nach Behebung des hinterlegten Schriftstückes die Eingangsstampiglie auf dem Formular ZPForm 25 angebracht hat; der Beklagtenvertreter unternahm von sich aus nichts, um das Datum der Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung in Erfahrung zu bringen. Rechtlich folgerte es daraus, daß ein der Beklagten gem. Paragraphen 31, 39, ZPO zuzurechnender Anwaltsfehler darin liege, daß es der Beklagtenvertreter unterlassen habe, alle für den Beginn des Fristenlaufes erheblichen Umstände zu erforschen und seiner Kanzleileiterin entsprechende Anordnungen zu erteilen. Dieses Organisationsverschulden übersteige einen minderen Grad des Versehens.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag dahin, dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Rekurs ist zwar rechtzeitig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gem. § 148 Abs. 2 2. Satz ZPO beginnt die Frist, innerhalb der ein Antrag auf Wiedereinsetzung eingebracht werden muß, mit dem Tage, an dem das Hindernis, welches die Versäumung verursacht hat, weggefallen ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt, zu dem die Partei so ausreichende Kenntnis des Sachverhaltes erlangt hat, daß sie einen Wiedereinsetzungsantrag stellen kann (MGA ZPO14 E 3 zu § 148). Bei einer durch Irrtum entstandenen Säumnis - im vorliegenden Fall irrten der Beklagtenvertreter und seine Kanzleiangestellte über das Datum der Zustellung des Auftrags zur Klagebeantwortung an die Beklagte - beginnt der Fristenlauf grundsätzlich mit Aufklärung des Irrtums (EvBl 1971/182; ÖA 1985, 146; 10 Ob S 91/90). Nach einem Teil der Rechtsprechung beginnt der Lauf der Frist aber nicht zwingend erst mit der tatsächlichen Irrtumsaufklärung, sondern kann auch bereits mit seiner möglichen Aufklärung beginnen, soferne diese nicht nur wegen eines minderen Grades des Versehens unterblieben ist (EvBl 1991/37=RZ 1991/54; ZfVB 1991/1290). Auf die Richtigkeit dieser in der Lehre (Fink, Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zivilprozeßrecht, 110f) bekämpften Rechtsprechung von OGH und VfGH muß vorliegend deshalb nicht eingegangen werden, da selbst unter Zugrundelegung der strengeren Judikatur die mögliche Irrtumsaufklärung frühestens am Tag der Vorlage des Handaktes an den Beklagtenvertreter zwecks Abfassung der Klagebeantwortung hätte erfolgen können. Dieser Tag ist der 2. 11. 1995 (dieses Datum wurde von der Kanzleiangestellten als Vorlagetermin im Kalender vermerkt, an diesem Tag wurde die Klagebeantwortung offensichtlich auch verfaßt und zur Post gegeben); die Frist des § 148 Abs. 2 ZPO ist mit Einlangen des Wiedereinsetzungsantrages am 16. 11. 1995 beim Erstgericht (eine frühere Postaufgabe ist nicht aktenkundig) gewahrt. Gem. Paragraph 148, Absatz 2, 2. Satz ZPO beginnt die Frist, innerhalb der ein Antrag auf Wiedereinsetzung eingebracht werden muß, mit dem Tage, an dem das Hindernis, welches die Versäumung verursacht hat, weggefallen ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt, zu dem die Partei so ausreichende Kenntnis des Sachverhaltes erlangt hat, daß sie einen Wiedereinsetzungsantrag stellen kann (MGA ZPO14 E 3 zu Paragraph 148,). Bei einer durch Irrtum entstandenen Säumnis - im vorliegenden Fall irrten der Beklagtenvertreter und seine Kanzleiangestellte über das Datum der Zustellung des Auftrags zur Klagebeantwortung an die Beklagte - beginnt der Fristenlauf grundsätzlich mit Aufklärung des Irrtums (EvBl 1971/182; ÖA 1985, 146; 10 Ob S 91/90). Nach einem Teil der Rechtsprechung beginnt der Lauf der Frist aber nicht zwingend erst mit der tatsächlichen Irrtumsaufklärung, sondern kann auch bereits mit seiner möglichen Aufklärung beginnen, soferne diese nicht nur wegen eines minderen Grades des Versehens unterblieben ist (EvBl 1991/37=RZ 1991/54; ZfVB 1991/1290). Auf die Richtigkeit dieser in der Lehre (Fink, Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zivilprozeßrecht, 110f) bekämpften Rechtsprechung von OGH und VfGH muß vorliegend deshalb nicht eingegangen werden, da selbst unter Zugrundelegung der strengeren Judikatur die mögliche Irrtumsaufklärung frühestens am Tag der Vorlage des Handaktes an den Beklagtenvertreter zwecks Abfassung der Klagebeantwortung hätte erfolgen können. Dieser Tag ist der 2. 11. 1995 (dieses Datum wurde von der Kanzleiangestellten als Vorlagetermin im Kalender vermerkt, an diesem Tag wurde die Klagebeantwortung offensichtlich auch verfaßt und zur Post gegeben); die Frist des Paragraph 148, Absatz 2, ZPO ist mit Einlangen des Wiedereinsetzungsantrages am 16. 11. 1995 beim Erstgericht (eine frühere Postaufgabe ist nicht aktenkundig) gewahrt.

Der Rekurswerberin kann aber nicht darin beigepflichtet werden, daß ihrem Rechtsvertreter bei Unterlassung der Überprüfung des Zustelldatums kein grob fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden kann. Die Rechtsprechung hat wiederholt ausgesprochen, daß an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Sorgfaltsmaßstab (§ 1299 ABGB) anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen (EvBl 1991/153; EvBl 1987/94) und daß die Unterschreitung des Standards einer gut organisierten Rechtsanwaltskanzlei die Entschuldbarkeit von Fristversäumungen ausschließt (NJW 1991, 1178; ecolex 1992, 453). Danach kann aber nicht zweifelhaft sein, daß es einem Rechtsanwalt obliegt, die Mitteilungen seines Klienten über für die Fristberechnung maßgebliche Umstände auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dabei darf sich der Rechtsanwalt nicht mit bloßen Vermutungen, Annahmen oder Unterstellungen begnügen. Weder eine auf dem kommentarlos übersandten Formular ZPF 25 angebrachte Einlaufstampiglie der Beklagten, noch die mündliche Auskunft rechtsunkundiger Organe der Beklagten, die mit den gesetzlichen Bestimmungen des Zustellrechts nicht hinreichend vertraut sind, dürfen für einen Rechtsanwalt ein hinreichendes objektives Kriterium zur Ermittlung des Zustelldatums darstellen. Das für den Beginn des Fristenlaufes allein relevante Zustelldatum, das mit dem Tag des Eingangs des Schriftstückes bei der Beklagten nicht übereinstimmen muß, hätte entweder durch Akteneinsicht oder durch eine telefonische Anfrage beim Erstgericht (vgl. §§ 61 Abs. 4 iVm 55 Abs. 5 GeO) vom Beklagtenvertreter erhoben werden müssen (ZfVB 1987, 1736; HG Wien 1 R 180/92, 1 R 96/93 u.a.).Der Rekurswerberin kann aber nicht darin beigepflichtet werden, daß ihrem Rechtsvertreter bei Unterlassung der Überprüfung des Zustelldatums kein grob fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden kann. Die Rechtsprechung hat wiederholt ausgesprochen, daß an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Sorgfaltsmaßstab (Paragraph 1299, ABGB) anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen (EvBl 1991/153; EvBl 1987/94) und daß die Unterschreitung des Standards einer gut organisierten Rechtsanwaltskanzlei die Entschuldbarkeit von Fristversäumungen ausschließt (NJW 1991, 1178; ecolex 1992, 453). Danach kann aber nicht zweifelhaft sein, daß es einem Rechtsanwalt obliegt, die Mitteilungen seines Klienten über für die Fristberechnung maßgebliche Umstände auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dabei darf sich der Rechtsanwalt nicht mit bloßen Vermutungen, Annahmen oder Unterstellungen begnügen. Weder eine auf dem kommentarlos übersandten Formular ZPF 25 angebrachte Einlaufstampiglie der Beklagten, noch die mündliche Auskunft rechtsunkundiger Organe der Beklagten, die mit den gesetzlichen Bestimmungen des Zustellrechts nicht hinreichend vertraut sind, dürfen für einen Rechtsanwalt ein hinreichendes objektives Kriterium zur Ermittlung des Zustelldatums darstellen. Das für den Beginn des Fristenlaufes allein relevante Zustelldatum, das mit dem Tag des Eingangs des Schriftstückes bei der Beklagten nicht übereinstimmen muß, hätte entweder durch Akteneinsicht oder durch eine telefonische Anfrage beim Erstgericht vergleiche Paragraphen 61, Absatz 4, in Verbindung mit 55 Absatz 5, GeO) vom Beklagtenvertreter erhoben werden müssen (ZfVB 1987, 1736; HG Wien 1 R 180/92, 1 R 96/93 u.a.).

Hat der Beklagtenvertreter daher seine Mitarbeiter nicht angewiesen, vor Eintragung einer Terminsache im Fristenvormerk den tatsächlichen Beginn des Fristenlaufes zu überprüfen oder eine derartige Prüfung nicht selbst durchgeführt, liegt darin - wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat - ein die Wiedereinsetzung hinderndes grobes Verschulden, das der Partei gem. §§ 31, 39 ZPO zuzurechnen ist. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.Hat der Beklagtenvertreter daher seine Mitarbeiter nicht angewiesen, vor Eintragung einer Terminsache im Fristenvormerk den tatsächlichen Beginn des Fristenlaufes zu überprüfen oder eine derartige Prüfung nicht selbst durchgeführt, liegt darin - wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat - ein die Wiedereinsetzung hinderndes grobes Verschulden, das der Partei gem. Paragraphen 31, 39, ZPO zuzurechnen ist. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Ein Kostenersatz des Wiedereinsetzungswerbers im Wiedereinsetzungsverfahren kommt - ungeachtet des hier fehlenden Rechtsmittelerfolges - schon im Hinblick auf die Vorschrift des § 154 ZPO auch im Rechtsmittelverfahren nicht in Betracht.Ein Kostenersatz des Wiedereinsetzungswerbers im Wiedereinsetzungsverfahren kommt - ungeachtet des hier fehlenden Rechtsmittelerfolges - schon im Hinblick auf die Vorschrift des Paragraph 154, ZPO auch im Rechtsmittelverfahren nicht in Betracht.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:00300R00225.96X.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19961112_OLG0009_00300R00225_96X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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