RS OGH 1996/11/12 4Ob2328/96y

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Norm

KO §29 Z1
KO §30 Abs1 Z1

Rechtssatz

Der Anfechtungsgegner, der - nach Forderungsexekution gegen die (spätere) Gemeinschuldnerin - die ihm überwiesene Forderung einklagt und darauf Exekution gegen den Drittschuldner (= Alleingesellschafter der Gemeinschuldnerin) führt, erhält, wenn sodann die (spätere) Gemeinschuldnerin an Stelle des Drittschuldners zahlt, eine Leistung, auf die er einen materiellrechtlichen Anspruch hat, soweit damit seine Forderung gegen die (spätere) Gemeinschuldnerin getilgt wird. Daß die Zahlung erfolgte, um die Einstellung des gegen den Drittschuldner geführten Exekutionsverfahrens zu erreichen, macht die Befriedigung des Anfechtungsgegners nicht inkongruent. Klage und Exekution gegen den Drittschuldner waren Maßnahmen, welche der Anfechtungsgegner setzte, um seine Forderung gegen die (spätere) Gemeinschuldnerin einbringlich zu machen. Die Forderung gegen die (spätere) Gemeinschuldnerin blieb solange aufrecht, bis sie getilgt wurde. Soweit die (spätere) Gemeinschuldnerin auch die gegen den Drittschuldner erwachsenen Kosten getilgt hat, hat sie dem Anfechtungsgegner eine Leistung erbracht, für die sie nicht gehaftet hat. Insoweit war der Anfechtungsgegner nicht Gläubiger der späteren Gemeinschuldnerin; auch aus diesem Grund kann keine (kongruente oder inkongruente) Deckung im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 KO vorliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107087

Dokumentnummer

JJR_19961112_OGH0002_0040OB02328_96Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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