Norm
ABGB §863 FIRechtssatz
Den Mietern einer Wohnhausanlage, denen vom Vermieter die Hoffläche zur gemeinsamen Nutzung überlassen und gestattet wurde, ihre PKWs auf den für diesen Zweck geschaffenen Flächen abzustellen, wurde nicht ein Recht auf Nutzung eines bestimmten Parkplatzes eingeräumt, sondern die Mitbenutzung der Gesamtfläche nach Maßgabe der jeweils freien Plätze, also ein Recht, das von vornherein durch Nutzungsrechte anderer Mitmieter eingeschränkt wird. Dieses den einzelnen Mietern im Rahmen des Mietvertrages eingeräumte Mitbenutzungsrecht besteht in der Berechtigung des Mieters, sein Fahrzeug je nach Verfügbarkeit freier Parkplätze auf dem im Eigentum des Vermieters stehenden Grundstück abzustellen. Es ist daher dem Vermieter verwehrt, in diese vertragliche Regelung einzugreifen, soweit dadurch das Mitbenutzungsrecht der Mieter wesentlich beeinträchtigt wird. Die Vergabe von Parkplätzen an bestimmte Personen zu deren ausschließlicherNutzung stellt einen solchen Eingriff in die vertraglich vereinbarten Rechte der Mieter dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106098Dokumentnummer
JJR_19961112_OGH0002_0040OB02313_96T0000_001