RS OGH 1996/11/12 4Ob2313/96t, 1Ob23/01s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1996
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Norm

ABGB §863 FI
ABGB §1090 VIII
ABGB §1098 IId

Rechtssatz

Den Mietern einer Wohnhausanlage, denen vom Vermieter die Hoffläche zur gemeinsamen Nutzung überlassen und gestattet wurde, ihre PKWs auf den für diesen Zweck geschaffenen Flächen abzustellen, wurde nicht ein Recht auf Nutzung eines bestimmten Parkplatzes eingeräumt, sondern die Mitbenutzung der Gesamtfläche nach Maßgabe der jeweils freien Plätze, also ein Recht, das von vornherein durch Nutzungsrechte anderer Mitmieter eingeschränkt wird. Dieses den einzelnen Mietern im Rahmen des Mietvertrages eingeräumte Mitbenutzungsrecht besteht in der Berechtigung des Mieters, sein Fahrzeug je nach Verfügbarkeit freier Parkplätze auf dem im Eigentum des Vermieters stehenden Grundstück abzustellen. Es ist daher dem Vermieter verwehrt, in diese vertragliche Regelung einzugreifen, soweit dadurch das Mitbenutzungsrecht der Mieter wesentlich beeinträchtigt wird. Die Vergabe von Parkplätzen an bestimmte Personen zu deren ausschließlicherNutzung stellt einen solchen Eingriff in die vertraglich vereinbarten Rechte der Mieter dar.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2313/96t
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2313/96t
  • 1 Ob 23/01s
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 23/01s
    Vgl; Beisatz: Die Frage, ob der Bestandnehmer die gänzliche Zerstörung des Bestandobjekts, auf das er zur reibungslosen Abwicklung seines Geschäftsbetriebs unzweifelhaft angewiesen ist (Parkplätze für den Supermarkt im Stadtzentrum), längere Zeit hindurch dulden muss, wenn auf der Vermieterseite nicht erkennbar existenznotwendige, sondern bloß wirtschaftliche Nützlichkeitsüberlegungen für das geplante Projekt sprechen, zu verneinen. (T1); Veröff: SZ 74/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106098

Dokumentnummer

JJR_19961112_OGH0002_0040OB02313_96T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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