Norm
MRG §16Rechtssatz
§ 52 leg cit entspricht den §§ 38, 39 WSG. Vereinbarungen nach § 38 WSG - und nach § 52 stmk WFG 1989 können zwar hinsichtlich der Notwendigkeit nach den § 37 ff MRG überprüft, dafür aber ohne Rücksicht auf die Mietdauer, also auch bereits im Mietvertrag gültig abgeschlossen werden und unterliegen nicht der Angemessenheitsgrenze im Sinne des § 16 Abs 1 MRG. Die vereinbarte Hauptmietzinserhöhung, deren Zulässigkeit im Außerstreitverfahren zu überprüfen ist, darf gemäß § 39 Abs 1 WSG - und gemäß § 52 Abs 4 stmk WFG 1989 - das zur Deckung der Kosten der Sanierungsmaßnahmen notwendige Ausmaß (unter Berücksichtigung der Mietzinsreserve) nicht überschreiten.Paragraph 52, leg cit entspricht den Paragraphen 38, 39, WSG. Vereinbarungen nach Paragraph 38, WSG - und nach Paragraph 52, stmk WFG 1989 können zwar hinsichtlich der Notwendigkeit nach den Paragraph 37, ff MRG überprüft, dafür aber ohne Rücksicht auf die Mietdauer, also auch bereits im Mietvertrag gültig abgeschlossen werden und unterliegen nicht der Angemessenheitsgrenze im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, MRG. Die vereinbarte Hauptmietzinserhöhung, deren Zulässigkeit im Außerstreitverfahren zu überprüfen ist, darf gemäß Paragraph 39, Absatz eins, WSG - und gemäß Paragraph 52, Absatz 4, stmk WFG 1989 - das zur Deckung der Kosten der Sanierungsmaßnahmen notwendige Ausmaß (unter Berücksichtigung der Mietzinsreserve) nicht überschreiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105802Dokumentnummer
JJR_19961112_OGH0002_0050OB02273_96T0000_002